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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Säumniszuschlag

Änderungen im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt

Juli 2006
Kategorien: Klienten-Info

:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt

Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben.

:: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu

Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen.
Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden.
Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.