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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Zahlungstermin

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- II. Lohnverrechnung

Dezember 2001
Kategorien: Klienten-Info

II. Lohnverrechnung

1. Mitteilungen an das Finanzamt

Lohnzettelübermittlung

Ende Februar 2002 sind die Jahreslohnzettel 2001 auf elektronischem Weg zu übermitteln, Die Papierlohnzettel 2001 sind bereits bis Ende Jänner 2002 zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung fehlen.

Mitteilung über ausbezahlte Honorare

Für bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Funktionäre, Provisionsempfänger etc.) wurde gemäß § 109 a EStG für ausbezahlte Honorare ab 1. Jänner 2002 eine der Lohnzettelübermittlung nachgebildete Mitteilungspflicht eingeführt. Ab 2002 ist daher für diese Auszahlungen eine der diesbezüglichen Verordnung entsprechende Evidenz zu führen.

2. Jahresausgleich bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung

Anträge auf Beitragserstattung infolge Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage können bis zum Ablauf des drittfolgenden Jahres eingebracht werden. Vom Überschreitungsbetrag werden 4% erstattet. Sinnvoll ist es, bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen den Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen.

3. Arbeitnehmerveranlagung

Sofern beim Arbeitgeber im Dezember 2001 keine Aufrollung der Lohnverrechnung erfolgt (z.B. Geltendmachung des Kirchenbeitrages), wozu der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, hat der Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Für 1996 läuft die Antragsfrist daher am 31. Dezember 2001 ab. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor (z.B. Nebeneinkünfte über S 10.000,-, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steuererklärung bis Ende September des Folgejahres abzugeben. Bei einer Nachzahlung schreibt das Finanzamt automatisch Vorauszahlungen für das nächste Jahr vor. Entspricht deren Höhe voraussichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, ist ein begründeter Herabsetzungsantrag zu stellen.

4. Ende des Lohnstufenverfahrens und Fälligkeit der Lohnnebenkosten

Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnstufenverfahren endet am 31. Dezember 2001. Ab 2002 gilt nur mehr das Lohnsummenverfahren. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung des Zahlungstermins der SV-Beiträge mit den Bundesabgaben, welche nunmehr alle am 15. des folgenden Monates überwiesen werden können. Bei Banküberweisung besteht eine Respirofrist von 3 Tagen. Dass für die Gemeindeabgaben (KommSt und U-Bahnsteuer in Wien) die am 15. des Folgemonats fällig sind, gesetzlich keine Respirofrist besteht, widerspricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung.

Bild: © PascalR - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.