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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Die neuen Rechnungslegungsbestimmungen für Vereine ab 2005

Dezember 2004
Kategorien: Klienten-Info

Die seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechnungslegungsbestimmungen für alle ideellen Vereine verlangen einen Rechnungsabschluss für mittelgroße und große Vereine nach Handelsgesetz, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.

Vereinsgrößen

:: Kleine Vereine

Es ist ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, bestehend aus: laufender Einnahmen/Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht. In letzterer sind folgende wichtige Posten anzuführen: Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankguthaben und -verbindlichkeiten, Wertpapierbestände etc. woraus das Vereinskapital ersichtlich ist. Da Vereine in der Regel Anschaffungen zum Anlagevermögen als laufende Ausgaben verbuchen, sollten die Anschaffungswerte gesondert vermerkt werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven schätzen zu können.
Bei der erstmaligen Erstellung einer Vermögensübersicht ist die Bewertung des Umlauf- und Anlagevermögens mit dem sog. "beizulegenden Wert" gem.§ 202 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Diese Regelung ist erstmals auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (§ 33 Abs. 4 VerG). In Analogie zur Geringwertigkeitsgrenze lt. Steuerrecht kann der Ansatz von Wirtschaftsgütern, deren Schätzwert unter € 400,- liegt, unterbleiben. Für Liegenschaften (Vereinshaus, Schutzhütte etc.) bietet sich als Schätzungsmethode der kapitalisierte Ertragswert an.

:: Mittelgroße Vereine

Überschreiten in den zwei vorangegangenen Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) eine doppelte Buchhaltung zu führen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wie bei Vollkaufleuten zu erstellen.

:: Große Vereine

Überschreiten in den beiden letzten Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio., oder die Publikumsspenden € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) zu erstellen. Ferner ist eine pflichtgemäße Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer durchzuführen, welcher auch die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt, es sei denn, dass das Vereinsstatut den Rechnungsprüfern bestimmte Prüfungsaufgaben auferlegt. Erfolgt eine freiwillige Abschlussprüfung, weil die Schwellenwerte nicht überstiegen sind, kann auf die Prüfung durch die Rechnungsprüfer nur dann verzichtet werden, wenn im Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer festgehalten ist, dass zusätzlich zur Abschlussprüfung auch die Rechnungsprüfung im Sinne des § 21 VerG (statutenmässige Verwendung der Mittel) vorzunehmen ist. Wird der Verein von einem öffentlichen Subventionsprüfer geprüft, ist dieser Rechnungskreis vom Abschlussprüfer nicht mehr zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer bekannt zu geben. Die Subventionsprüfung muss eine der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer gleichwertige Prüfung sein. Die Gleichwertigkeit bezieht sich aber auf die Qualität der Prüfung und nicht auf die berufsrechtliche Qualifikation der Subventionsprüfer. Abschließend sei zum Thema Abschlussprüfung vermerkt, dass es sinnvoll ist, im Bestätigungsvermerk auf den genauen Umfang der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen hinzuweisen. Stellt der Abschlussprüfer fest, dass der Verein seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er das der Vereinsbehörde mitzuteilen, welche diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen hat.

Schwellenwerte bei öffentlichen Subventionen

Sind die o.a. Schwellenwerte durch öffentliche Subventionen und restliche Einnahmen/Ausgaben überstiegen, treten die erwähnten Rechtsfolgen ein. Hinsichtlich der Prüfungspflicht bei großen Vereinen ist zu unterscheiden, ob durch den Subventionsgeber eine der Wirtschaftsprüfung gleichwertige Prüfung erfolgt. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer gleichwertigen Subventionsprüfung die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer nur dann zu erfolgen hat, wenn die restlichen, vom Subventionsprüfer nicht geprüften Rechnungskreise die Schwellenwerte übersteigen. Die Frage allerdings, wer die Qualität der Subventionsprüfung beurteilt, bleibt offen.

Kriterien für den Jahresabschluss

Mittelgroße und große Vereine unterliegen den Bewertungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches, welches vom Gedanken des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips beherrscht ist.
Was unter "gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben" zu verstehen ist, ist im Einzelfall festzustellen. Laut Gesetz gehören jedenfalls dazu die Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche große Vereine im Anhang mit den ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen haben. Außerordentliche Posten sollten jedenfalls gesondert ausgewiesen werden. An die Stelle des Einnahmen-Ausgabenprinzips tritt das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung der Einnahmen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, aus der eine Geldflussrechnung (Cash Flow) abgeleitet werden kann.
Bei der erstmaligen Erstellung einer Bilanz bei mittelgroßen und großen Vereinen ist das Umlauf- und Anlagevermögen - wie bei den kleinen Vereinen - mit dem "beizulegenden Wert" anzusetzen. § 202 HGB verdrängt den Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Aus der Bestimmung, dass kleine Vereine eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen haben, ist keine Verpflichtung zur Umstellung auf diese abzuleiten, wenn sie freiwillig bilanzieren, weil es sich ja nur um eine Begünstigungsvorschrift handelt. Da allerdings in diesen herkömmlichen Vereinsbilanzen Investitionen in das Umlauf- und Anlagevermögen in der Regel nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht sind, bleibt diesbezüglich dem kleinen Verein eine Adaptierung zu einer vom Gesetz geforderten Vermögensaufstellung nicht erspart. Eine Doppelgleisigkeit - nämlich die Fortführung der Vereinsbilanz wie bisher und die Erstellung der Vermögensaufstellung - würde aber eher zur Verwirrung als zur Klarheit des Rechnungswesens beitragen.

Aufgaben der Vereinsorgane

:: Leitungsorgan (mindestens 2 Personen)

Dieses hat für die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens und innerhalb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rechnungsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu sorgen.

:: Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen)

Sie haben innerhalb von weiteren 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie statutenmäßigen Verwendung der Mittel zu berichten, nötigenfalls die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.

:: Mitgliederversammlung

Diese ist vom Leitungsorgan einzuberufen, widrigenfalls die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet sind. Über die Lage des Vereines ist ordnungsgemäß zu berichten.

Haftungsbestimmungen

Verschuldenshaftung besteht für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer für:

  • zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens
  • Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung
  • Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften
  • Nicht rechtzeitige Beantragung eines Konkursverfahrens
  • Behinderung der Auflösung des Vereines
  • schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein, Vereinsmitgliedern oder Dritten.

Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.