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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Unternehmer

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Februar 2024
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem Ziel, dass auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen wie etwa Kunst und Kultur, Gesundheit, Pflege, Sport und auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften ihre Mehrkosten für Energie aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen, wurde Mitte Jänner 2024 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Von der Förderung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst sind Non-Profit-Organisationen und Religionsgemeinschaften, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind (i.S.d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Ausgeschlossen sind politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Falls eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig ist, ist die Förderung in Form des Energiekostenzuschusses dennoch möglich, wenn die Energiekosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können, weil etwa ein eigener Rechnungskreis besteht.

Der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen fördert (Energie)Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Die Mehrkosten ergeben sich für das Kalenderjahr 2022 gegenüber dem Kalenderjahr 2021, wobei 30 % der Energiemehrkosten gefördert werden. Für das Kalenderjahr 2023 werden sogar 50 % der Energiemehrkosten - gegenüber den Kosten des Jahres 2021 - gefördert. Keine Förderung wird jedoch dann ausbezahlt, wenn die Förderhöhe unter 800 € ausmacht. Die maximale Förderung pro begünstigte Organisation beträgt 500.000 € (d.h. für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemeinsam), wobei verbundene Organisationen den Maximalbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen können.

Die Antragstellung soll über eine von der aws einzurichtende elektronische Plattform erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben müssen z.B. von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Um die Kosten für die externe Bestätigung zumindest teilweise zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro Förderphase die Auszahlung um 500 € pro Förderphase erhöht. Der Antrag für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für das Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalenderjahr 2023 von 1. Juli 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024.

Bild: © Adobe Stock - Cagkan

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.