+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: VwGH

Umgründungen und Gruppenbesteuerung: Kein zeitlicher Unterschied zwischen Ablauf des Verschmelzungsstichtags und dem folgenden Tag

Mai 2023
Kategorien: Klienten-Info

In aller Regel wird der Bilanzstichtag als Tag der Umgründung gewählt. Ursache dafür sind meist praktische Überlegungen, weil der ohnehin verpflichtend aufzustellende Jahresabschluss dann gleichzeitig als Umgründungsbilanz herangezogen werden kann und kein Zwischenabschluss erforderlich ist. In den meisten Fällen ist der Bilanzstichtag der 31.12. Diese oftmals zu beobachtende Konstellation kann bei steuerlichen Unternehmensgruppen und Umgründungen zwischen einem bereits der Gruppe zugehörigen Mitglied und einer noch nicht in die Gruppenbesteuerung einbezogenen Konzerngesellschaft eine Rolle spielen.

In einem jüngst beendeten Verfahren hatte sich der VwGH (Ro 2022/15/0032 vom 19.10.2022) mit der Frage zu beschäftigen, ob es für die Fortführung einer steuerlichen Unternehmensgruppe bei einer Verschmelzung ausreichend ist, wenn die übernehmende Gesellschaft erst mit dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag Teil der Unternehmensgruppe wird. Im konkreten Fall ging es um die Verschmelzung zweier Schwesterngesellschaften. Die übertragende Gesellschaft war seit weniger als drei Jahren Teil einer steuerlichen Unternehmensgruppe, die übernehmende Gesellschaft war hingegen am Verschmelzungsstichtag noch nicht Teil der steuerlichen Unternehmensgruppe. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 31.12. gewählt und die übernehmende Gesellschaft wurde mit 1.1. in die steuerliche Unternehmensgruppe aufgenommen.

Die Finanzverwaltung argumentierte, dass es zu einer Rückabwicklung der Gruppenbesteuerung bei der übertragenden Gesellschaft kommt, weil diese innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer auf eine zum Zeitpunkt der Verschmelzung gruppenfremde Gesellschaft verschmolzen wurde. Der Ausnahmetatbestand der Vermögensübertragung innerhalb einer (steuerlichen) Unternehmensgruppe war nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erfüllt, weil die Verschmelzung am 31.12. vollzogen worden ist und die übernehmende Gesellschaft zu diesem Tag noch kein Gruppenmitglied gewesen ist, sondern erst am 1.1. der Gruppe beigetreten ist. Etwas zugespitzt formuliert lautet die Frage, ob es einen relevanten Unterschied zwischen dem 31.12. 24 Uhr und dem 1.1. 00:00 Uhr gibt.

Für den VwGH ist der bei Umgründungen vorgesehene Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags gleichzusetzen mit dem 1.1. um 00:00 Uhr. Da zu diesem Zeitpunkt auch die übernehmende Gesellschaft in die Gruppe aufgenommen wurde, hat eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe stattgefunden. Es liegt eine sogenannte nahtlose Gruppenzugehörigkeit vor. Dieser Umstand ist ausreichend für die Fortführung der Unternehmensgruppe.

Nicht übersehen werden sollte: Eine notwendige Voraussetzung für die zuvor dargestellte Fortführung ist, dass auch die übernehmende Gesellschaft bereits eine ausreichend finanzielle Verbindung mit dem Gruppenträger hatte. Würde eine finanzielle Verbindung erst durch die Verschmelzung rückwirkend entstehen, wäre der nahtlose Übergang nicht gegeben. Insgesamt ist die Entscheidung des VwGH sehr zu begrüßen, weil anderenfalls Umgründungsvorgänge unnötig verkompliziert worden wären.

Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.