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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Umwelt

Vorsteuerabzug bei privaten Photovoltaikanlagen öfter als geglaubt möglich

April 2023
Kategorien: Klienten-Info

Aufgrund der zwischenzeitlich explodierten und weiterhin volatilen Strompreise boomt auch im Privatbereich die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen. Dazu kommt auch ein steigendes Umweltbewusstsein. Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist auch steuerlich durchaus interessant. Einkommensteuerlich wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für die Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen eingeführt. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Engpassleistung der Anlage maximal 25 Kilowattpeak (kWp) beträgt und nicht mehr als 12.500 kWh pro Jahr eingespeist wurden. Der über 12.500 kWh hinausgehende Teil ist steuerpflichtig und wird in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Die Eigennutzung der erzeugten Energie stellt kein Einkommen dar und ist im Übrigen auch von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Umsatzsteuerlich wird mit der Einspeisung von elektrischer Energie aus privaten PV-Anlagen in der Regel die Kleinunternehmergrenze von 35.000 € netto pro Jahr nicht überschritten, sodass zwar die Stromlieferung umsatzsteuerbefreit ist, jedoch auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zusteht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, indem dieser Verzicht dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben wird. Sofern mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden, kann dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage, aber auch aus den Installations- und Wartungsleistungen zurückgeholt werden. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung führt dazu, dass die Stromlieferungen an den Energieversorger der 20%igen Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt dabei zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Energieversorger).

Ein Kostenfaktor für einen selbst wird dann allerdings die Eigenverbrauchsbesteuerung auf den privat genutzten Strom. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, die sich aus der anteiligen Abschreibung bei einer 20jährigen Abschreibungsdauer ergeben. Die Kosten des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind aber im Vergleich zum Vorsteuerabzug anlässlich der Anschaffung vergleichsweise sehr gering, sodass dies üblicherweise im Privatbereich die steuerlich optimale Vorgehensweise ist. Genauer durchrechnen sollte man sich das auch, wenn es sonst noch weitere Umsätze gibt, die unter der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei behandelt werden (z.B. steuerbefreite Vermietungsumsätze oder geringe nebenberufliche Einkünfte). Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung anlässlich der Anschaffung einer PV-Anlage verlieren nämlich dann auch derartige Umsätze ihre Steuerbefreiung.

Bild: © Adobe Stock - dusanpetkovic1

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.