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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Selbstbehalt

Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

Oktober 2022
Kategorien: Klienten-Info

Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg - wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen.

Im vorliegenden Fall ist auffällig, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre verteilen (abschreiben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teilweisen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steuergutschrift nicht erhöhen - anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokussierte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die Frage, ob die gewünschte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist. Das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei entscheidend. Da wirtschaftlich gesehen die Gesamtkosten für die Anschaffung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaffung im Folgejahr keine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein. Eine Abschreibung bzw. Verteilung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung ist dem BFG folgend nicht möglich - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses.

Bild: © Adobe Stock - Hyejin Kang

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.