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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Mieter

Zwangsläufigkeit als strenges Kriterium bei außergewöhnlichen Belastungen

September 2022
Kategorien: Klienten-Info

An die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung stellt die Finanzverwaltung seit jeher strenge Kriterien. So muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2019/13/0076 vom 3.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige die Pflegeheimkosten für ihren Schwager als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Sie habe sich ihrer Schwester nach deren Tod moralisch verpflichtet gefühlt, die ihren Mann (den Schwager) aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Der Schwager bezog neben Pension und Pflegegeld auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war dennoch nicht in der Lage gewesen, die Pflegeheimkosten zur Gänze zu bestreiten. Zum Verkauf der Wohnung bestand auch keine Möglichkeit, da die Wohnung ohnehin vermietet wurde und die Mieterlöse für die Abdeckung der Pflegeheimkosten verwendet wurden.

Im Rahmen der Entscheidungsfindung führte der VwGH aus, dass bei der im konkreten Fall in Frage kommenden Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen maßgebend ist, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend ist. Ein wichtiges Kriterium ist überdies, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie endgültig aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Sofern die Beträge zunächst verausgabt werden müssen, jedoch später ersetzt werden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden. Wird auf den (zustehenden) Ersatz der Aufwendungen verzichtet, ist ebenso wenig Zwangsläufigkeit gegeben, weil in einem solchen Fall aus freiem Entschluss die Aufwendungen endgültig getragen werden. Demnach wären der Schwägerin - nicht zuletzt durch den Wert der Wohnung des Schwagers - Alternativen wie z.B. ein Darlehen an den Schwager (und somit Ansprüche gegen die Verlassenschaft) offen gestanden anstelle der anteiligen Tragung der Pflegeheimkosten. Der VwGH verneinte im Endeffekt das Merkmal der Zwangsläufigkeit und somit die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung.

Bild: © Andrey Popov - Adobe Stock

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.