+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Verkehrsabsetzbetrag

Teuerungs-Entlastungspaket II als Begutachtungsentwurf

September 2022
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte "kalte Progression" abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden.

Die Anpassung des Steuertarifs an die Inflation und folglich die Beseitigung der kalten Progression soll nicht nur die Grenzbeträge, welche für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio. € maßgebend sind, umfassen, sondern beispielsweise auch Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (inklusive erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag), die Pensionistenabsetzbeträge und die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Inflationsanpassung zielt dabei auf die entsprechenden Beitragswerte ab, nicht auf die Prozentwerte - so sind z.B. die Beitragswerte für die verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz von der Inflationsanpassung umfasst.

Umfang und Methodik der Inflationsanpassung sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Progression als Mehraufkommen an Einkommensteuer definiert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Das Mehraufkommen ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändertem Steuertarif und dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei Inflationsanpassung. Die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate soll auf den von Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) basieren - sie beziehen sich auf die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres inklusive vorläufiger Werte für Juni des laufenden Kalenderjahres. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Inflationsrate maßgebend ist; Deflation (negativer Wert) löst keine Anpassung aus.

Die Inflationsanpassung für jedes Kalenderjahr ist dem Begutachtungsentwurf folgend in zwei sich ergänzenden Maßnahmen ausgestaltet - einerseits in Form der automatischen Tarifanpassung und andererseits in Form einer zusätzlichen Abgeltung. Die automatische Tarifanpassung umfasst 2/3 der ermittelten Inflationsrate. Beträgt die Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beispielsweise 3,3 %, so erfolgt für das Kalenderjahr 2025 eine automatische Tarifanpassung von 2,2 %. Die zusätzliche Abgeltung (der Inflation) soll individuell basierend auf wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlagen erfolgen - in Form eines (zusätzlichen) Akts des Gesetzgebers. Hierbei sind etwa Maßnahmen zur Senkung der Abgabenquote, Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen mitzuberücksichtigen. Für die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 sollen abweichende Regelungen gelten, die sowohl eine breite Akzeptanz sicherstellen als auch ausreichend Vorbereitungszeit, insbesondere in der Lohnverrechnung, bieten.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

Bild: © freshidea - Adobe Stock

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.