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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen - wesentliche Neuerungen im Überblick

August 2022
Kategorien: Klienten-Info

Anfang Juli ist das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 im Nationalrat beschlossen worden. Nachfolgend sollen wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden.

Anpassungen bei der Forschungsprämie

Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und Start-ups interessant sind. Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und damit zusammenhängende Gemeinkosten förderfähig und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (steuerfreie Förderungen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn die Bemessungsgrundlage erweitern, wobei der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich ist. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann freilich nur dann angesetzt werden, wenn bisher für die Tätigkeit des Unternehmers kein Lohn bzw. Gehalt verrechnet wurde, weil diese Komponente ansonsten sowieso in der Bemessungsgrundlage enthalten wäre. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € pro Tätigkeitsstunde i.Z.m. Forschung & Entwicklung und ist mit 77.400 € pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Die geleisteten Stunden müssen mittels Zeitaufzeichnung und aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen werden - eine solch explizite Nachweispflicht war bisher kein Thema im Rahmen der Forschungsprämie. Der fiktive Unternehmerlohn kann erstmals für Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2022.

Bei der Antragsfrist zur Geltendmachung der Forschungsprämie galt bisher, dass der Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden ESt-, KöSt- bzw. Feststellungsbescheids gestellt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur Forschungsprämie mit der Prüfung der Steuererklärung verbunden werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das Problem, dass die Forschungsprämienanträge aufgrund der Quotenregelung früher als die Steuererklärung eingereicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Steuerveranlagung (Rechtskraft der Bescheide) entkoppelt. Die Antragsfrist für die Forschungsprämie beginnt nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres und ist vier Jahre lang möglich - dies gilt bereits für die Forschungsprämie 2022 (Anträge nach dem 30.6.2022). Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres; bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Übrigens können die Anträge auf Geltendmachung der Forschungsprämie künftig ausschließlich via FinanzOnline gestellt werden.

Die dritte maßgebliche Änderung im Bereich der Forschungsprämie beruht auf der Problematik, dass Forschungsprämienanträge typischerweise mehrere Forschungsprojekte oder -schwerpunkte umfassen und es bei der Auszahlung der Prämie zu Verzögerungen kommen kann, wenn dem Antrag nicht sofort vollinhaltlich entsprochen wird. Nunmehr wurde die Möglichkeit eines Teilabspruchs und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags geschaffen. Eine Teilauszahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist im Ermessen der Abgabenbehörde. Unstrittige Teile sind abgrenzbare Sachverhalte wie etwa Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte, nicht aber einzelne Rechtsfragen oder Sachverhaltsteile.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz resultieren steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nunmehr wurde eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen (da nur private Anlagen und die Eigenversorgung begünstig werden, nicht aber gewerbliche Zwecke, ist die Befreiung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Wird diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrags.

Öffi-Ticket und Pendlerpauschale

Selbständige können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten wie z.B. Wochen- und Monatskarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern die (nicht übertragbaren) Netzkarten sowohl für betrieblich veranlasste als auch für private Fahrten genutzt werden. Für Arbeitnehmer kommt es zur Klarstellung, dass weder die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel noch die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Bzgl. Pendlerpauschale wird klargestellt, dass grundsätzlich das Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Ticket zur Verfügung stellt bzw. einen Kostenanteil übernimmt. Die Zuzahlung des Arbeitgebers bzw. der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets muss dabei abgezogen werden.

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Klargestellt wird, dass einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 € an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten können, insbesondere wenn sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind. Ein allenfalls übersteigender Betrag muss nachversteuert werden.

Umsatzsteuerzinsen

Entsprechend EuGH-Judikatur ist die Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen i.S.d. steuerlichen Neutralität geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine ausschließlich für die Umsatzsteuer geltende Verzinsungsregelung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz liegt. Bei Gutschriften aus UVAs beginnt der Verzinsungszeitraum mit dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung und endet mit dem Verbuchen der Gutschrift am Abgabenkonto. Wird die Gutschrift hingegen erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, beginnt die Verzinsung erst mit dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der jeweiligen Voranmeldung oder Jahreserklärung überhaupt geltend gemacht wurde. In vergleichbarer Weise sind auch Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer zu verzinsen. Umsatzsteuerzinsen i.H.v. weniger als 50 € sind nicht festzusetzen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sich die Verbuchung der UVA aufgrund von Prüfungsmaßnahmen der Behörden verzögert.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.