+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Update

März 2022
Kategorien: Klienten-Info

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen immer schon der Beitragspflicht nach GSVG (§ 25 Abs. 1 GSVG), sofern nicht bereits aufgrund der Tätigkeit eine ASVG-Pflichtversicherung gegeben ist. Praktisch nicht betroffen sind jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten. Wie zuletzt im Mai 2020 berichtet, gab es seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) Probleme in der Informationsbeschaffung. Grundsätzlich müssen nämlich seit Jänner 2016 solche Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der KESt-Anmeldung angegeben werden. Mittels Verordnung aus Februar 2020 sind konkret folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung zu stellen:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Aufgrund technischer Schwierigkeiten konnte die Übermittlung der Daten erst Ende 2021 tatsächlich durchgeführt werden, wodurch die SVS nunmehr faktisch in der Lage ist, für zugeflossene Gewinnausschüttungen (rückwirkend seit 1.1.2019) die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörden die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann übermitteln, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erfolgt. Ansonsten werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt.

Mittels Information vom 21.1.2022 hat die SVS weitere interessante Ansichten zu dieser schier unendlichen Geschichte bekanntgegeben. Demnach ist beispielsweise bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnausschüttung (Bruttobetrag, d.h. Einkünfte aus der Ausschüttung vor Abzug der KESt) immer beitragspflichtig, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tätigkeitsvergütung (in Form selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte) erhält. Anders sieht es bei so genannten "neuen Selbständigen" aus. Gewinnausschüttungen können hierbei - der Information der SVS folgend - in einem ersten Schritt keine Pflichtversicherung nach GSVG begründen, da hierfür Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG vorausgesetzt werden. Möglich ist jedoch, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringfügiger Tätigkeitsvergütung in die Pflichtversicherung hineinwächst, weil die Summe aus der (geringfügigen) Tätigkeitsvergütung und der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze übersteigt.

Nachgemeldete Gewinnausschüttungen können eine bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlage erhöhen, wobei die Vorschreibung der Beitragsdifferenz im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Folgejahres erfolgt. Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit Pensionen. Der sogenannten "Versteinerung" folgend, führen nach dem Pensionsstichtag festgestellte Gewinnausschüttungen zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage.

Andere mögliche Auswirkungen auf und Besonderheiten bei Pensionen erfordern oftmals eine Beurteilung des Einzelfalls. So ist laut SVS nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen rückwirkend ein Hineinwachsen in die Pflichtversicherung bei "neuen Selbständigen" (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) erfolgt. Ebenso kann eine Gewinnausschüttung für sich ein pensionsschädliches Erwerbseinkommen darstellen und mitunter die Rückforderung von Pensionsleistungen nach sich ziehen. Schließlich führt entsprechend der Info der SVS die Erhöhung der Beiträge bei erwerbstätigen Regelpensionisten zu einer Anpassung der "besonderen Höherversicherung". Dabei handelt es sich um eine gesonderte, auf Basis versicherungsmathematischer Faktoren ermittelte Zusatzleistung zur Regelpension.

Bild: © Adobe Stock - Alex_Po

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.