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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
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  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Weihnachtsfeier

COVID-19 - Update 2022

Januar 2022
Kategorien: Klienten-Info

Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden und durch "Omikron" scheint das letzte Wort leider noch nicht gesprochen zu sein. Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu Neuerungen und Verlängerungen von bekannten Maßnahmen gekommen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Zum Arbeitsplatzpauschale für Selbständige wird auf den eigenen Beitrag verwiesen.

Ausweitung des Geltungsbereichs von "Essensgutscheinen"

Einen beliebten Benefit in der Praxis stellen Essensgutscheine dar - Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag steuerfrei gewähren. Wichtige Voraussetzung bisher war, dass die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt Rechnung tragend gilt die Steuerbefreiung für Gutscheine ab dem Kalenderjahr 2022 auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, jedoch beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden. Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist dabei weitreichend konzipiert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zubereiten (Zubereitung ausschließlich zur Lieferung und nicht zur Konsumation vor Ort) davon umfasst sind. Weiterhin ausgenommen sind z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten sowie generell Lebensmittellieferungen. Die ausgedehnte (Einkommen)Steuerbefreiung wird durch eine Beitragsfreiheit im ASVG nachvollzogen.

COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen

Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

Einreichfrist beim Firmenbuch verlängert

Für Jahresabschlüsse mit Stichtag einschließlich 30.9.2021 wurde die Frist zur Einreichung beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.

Ende des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 %

Mit 31.12.2021 ist der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche sowie für den Publikationsbereich ausgelaufen. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

Sozialversicherung - Möglichkeiten zur Stundung/Ratenzahlung werden ausgedehnt

Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beiträge pandemiebedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können.

Weihnachtsgutscheine bis 365 € einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei

Wie schon im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine für Dienstnehmer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern), bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei i.S.d. Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. für ein Sommerfest). Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben die 186 €, welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können.

150 € Teuerungsausgleich

Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage erhalten pro Haushalt eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €. Die Zahlung soll insbesondere einen Ausgleich zu den pandemiebedingt steigenden Lebenserhaltungskosten (Heizkosten!) bieten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gilt als berechtigt, wer von November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Kinderbetreuungsgeld - Zuverdienstgrenze wird erhöht

Mit 1.1.2022 wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.300 € auf 7.600 € erhöht. Dadurch wird eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz weiterhin ermöglicht.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (siehe auch Beitrag vom Juli 2021) wird bis Ende März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Einkommen einen einmaligen Langzeit-Kurzarbeitsbonus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit waren.

Sonderbetreuungszeit und Freistellung für Schwangere

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern (siehe auch Beitrag vom Oktober 2021) wird bis Ende März 2022 verlängert. Die coronabedingte Freistellung für ungeimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bei Arbeiten mit Körperkontakt wird bis 31. März 2022 verlängert. Ebenso können Schwangere, die zwar geimpft sind, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden.

Bild: © REDPIXEL - stock.adobe.com

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.