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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Abzugsverbot

Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen

August 2021
Kategorien: Klienten-Info

Grundsätzlich gilt für Strafen und Geldbußen ein steuerliches Abzugsverbot, um den Sinn und Zweck der Strafe aufrechtzuerhalten und den Lenkungseffekt nicht ad absurdum zu führen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021) mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Rahmen eines mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Schadenersatzzahlungen (Regresszahlungen) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Anders ausgedrückt war Gegenstand des Vergleiches ein (teilweiser) Regress für eine gegen den ehemaligen Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren verhängte Kartellstrafe. Der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtete sich als Mitverantwortlicher für die damals gegen seinen Arbeitgeber verhängte Kartellstrafe zur teilweisen Wiedergutmachung des Schadens – auch um einem drohenden Zivilprozess auf Schadenersatz zu entgehen.

Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Schadenersatzzahlung maßgebend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (dann sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar) oder ob das Fehlverhalten als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet – dann sind Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Bei der Zuordnung zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert.

Der VwGH betonte bei seiner Entscheidung, dass eine Schadenersatzzahlung, welche ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, keine dem Abzugsverbot unterliegende Strafe oder Geldbuße darstellt – die Zahlung fällt daher schon begrifflich nicht unter das Abzugsverbot. Ebenso wenig kann ein etwaiger kausaler Zusammenhang zwischen Schadenersatzzahlung und Kartellstrafe ein steuerliches Abzugsverbot der Regresszahlung begründen. Es handelt sich nämlich lediglich um den Ersatz für Schäden, welche der Steuerpflichtige seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Wie schon das BFG kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass Regresszahlungen (im Zusammenhang mit der verhängten Kartellstrafe) beim ehemaligen Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die Zahlung beim ehemaligen Arbeitgeber steuerpflichtig ist, kann es auch nicht dazu kommen, dass ein Teil der Kartellstrafe mittelbar steuerlich wirksam wird.

Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.