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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Doppelte Haushaltsführung

"Doppelte Haushaltsführung" bei einer Wohngemeinschaft?

Juni 2021

Die Kosten für den privaten Haushalt sind gewöhnlich dem Privatbereich zuzuordnen und damit zusammenhängende Aufwendungen deshalb steuerlich irrelevant und nicht abzugsfähig. Wer aber aus beruflichen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes einen zweiten Haushalt führt, kann diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Grundvoraussetzung für die steuerliche Geltendmachung als doppelte Haushaltsführung ist zunächst das Vorliegen von und das Tragen von Kosten für zwei haushaltsführende Wohnsitze. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als unzumutbar anzusehen ist. Hiervon ist bei einer Entfernung von mehr als 80 km vom Beschäftigungsort auszugehen und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als 1 Stunde beträgt. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen.

Steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft von bis zu 2.200 € monatlich nicht überschritten werden dürfen. Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 6.000 € jährlich oder mehr als 1/10 der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielt. Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet.

In den Einkommensteuerrichtlinien ist noch von einer zusätzlichen Bedingung die Rede, nämlich von einem eigenen Hausstand am Arbeitsort. Ein Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Er muss hierbei die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Um diesen Sachverhalt ging es bei einem dem VwGH vorgetragenen Fall (GZ Ra 2019/13/0061 vom 5.2.2021). Ein Arbeitnehmer hatte die Kosten für eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz geltend gemacht, die er mit seinem Bruder teilte. Der Arbeitnehmer unterhielt noch eine weitere Wohnung bei seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Finanzamt und BFG lehnten die Mehrkosten ab, da am Berufswohnsitz kein eigener Hausstand geführt werde, weil die Wohnung gemeinsam mit dem Bruder bewohnt wurde.

Der VwGH kam hingegen zur Entscheidung, dass Aufwendungen für ein (Untermiet-)Zimmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Auch eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft genützte Wohnung kann einen Berufssitz darstellen. Der eigene Hausstand, wie ihn die Definition des Familienwohnsitzes i.S.d. Pendlerverordnung vorsieht, ist überschießend und nicht auf die steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung übertragbar. Die Kosten für das Zimmer konnten somit in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich mindernd angesetzt werden.

Bild: © Adobe Stock - contrastwerkstatt

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.