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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Gesellschafter-Geschäftsführer

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer

Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind - zusammengefasst ausgedrückt - bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können).

Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden.

Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal 40.000 € (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von 35.000 € netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar.

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung.

Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich

  • Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.),
  • Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung,
  • Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung,
  • Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale),
  • Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens,
  • Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung,
  • Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops),
  • Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit,
  • Dienstleistungen im sozialen Bereich,
  • Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden.

Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt.

Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.