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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Beitragsrückstand

Weitere Unterstützungsmaßnahmen in der Sozialversicherung gegen die Pandemie

Februar 2021
Kategorien: Klienten-Info

Neben kontinuierlichen Fördermaßnahmen und steuerlichen Unterstützungen gegen den Umsatzausfall der Unternehmen (seitens des BMFs), ergreift auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) entsprechende Schritte, um von Seiten der Sozialversicherung die coronabedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen beigetragen werden. Konkret ist ein 2-Phasen-Modell vorgesehen, durch welches noch (coronabedingt) ausständige (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Beitragsrückstände) möglichst bis Jahresende (2021) beglichen bzw. in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können.

In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände beglichen bzw. - je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens - weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann).

Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen und der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.

Bild: © Adobe Stock - jirsak

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.