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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

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Steuern

  • Buchhaltung
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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Sonderbetreuungszeit

Corona-Kurz-Infos

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info

Kurz vor Jahresende und auch durch den zweiten Lockdown bedingt, kommt es nochmals zu vielfältigen Neuerungen, Verlängerungen und Begünstigungen von Maßnahmen gegen die Covid-19-Krise. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt - die Beschlussfassung im Bundesrat ist noch ausständig.

Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Da Firmenweihnachtsfeiern in der üblichen Form im Jahr 2020 nicht stattfinden können, sollen Unternehmen nicht nur Weihnachtsfeiern und andere Firmenfeste von der Steuer absetzen können, sondern auch Gutscheine, welche sie als Ersatz für die entfallene (Weihnachts)Feier an die Mitarbeiter ausgeben. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei. So kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Gutschein im Wert von (bis zu) 365 € pro Mitarbeiter zu Weihnachten schenken. Die "Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion" hat auch keine Auswirkungen auf die 186 €, mit denen die jährliche steuerliche Absetzbarkeit für Sachaufwendungen (pro Mitarbeiter) beschränkt ist. Für diese 186 € pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit beim Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter ebenso bestehen.

Verlängerung des 5% Umsatzsteuersatz bis 31.12.2021

Der ermäßigte Steuersatz von 5% auf Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie den Publikations- und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften - für diese gilt ab 1. Jänner 2021 wieder 10% Umsatzsteuer.

10% Umsatzsteuer auf Reparaturleistungen

Für Reparaturleistungen i.Z.m. Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche gilt ab 1.1.2021 der ermäßigte Steuersatz von 10%. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Entgeltanteil für die Arbeitsleistung jenen für allfällige Ersatzteile übersteigt.

Neuregelung für Versandhandel wird auf 1. Juli 2021 verschoben

Bisher war grundsätzlich der 1.1.2021 für das Inkrafttreten angedacht. Siehe dazu auch den Beitrag vom August 2020.

Sonderbetreuungszeit wird verlängert

Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (entspricht dem Ende des Schuljahres 2020/21) und liegt in zwei Varianten vor (Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch und Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch ("Vereinbarungsmodell")). Trotz Rechtsanspruchs müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Schließung von Schule/Kindergarten aufgrund von behördlichen Maßnahmen). Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen, wobei bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten nicht anzurechnen sind.

Einmalzahlung an Arbeitslose im Dezember 2020

Voraussetzung für die nach der Bezugsdauer abgestufte Einmalzahlung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Zeitraum von September bis November 2020.

Pendlerpauschale während der Covid-19-Krise verlängert

Das Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Beginn der Covid-19-Krise berücksichtigt werden, obwohl die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Lockdown, Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Diese Regelung wird nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. März 2021 enden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.