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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Verlustvortrag

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden - Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können.

Der Verlustrücktrag knüpft an einige Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen von betrieblichen Einkünften ist der Verlustrücktrag mit 5 Mio. € pro Unternehmen begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Veranlagung 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlust im Rahmen der Veranlagung 2018 (Höchstbetrag 2 Mio. €) rückgetragen werden. Der neue Verlustrücktrag geht dem schon länger bestehenden Verlustvortrag vor, wobei Verluste aus der Veranlagung 2020, welche nicht rückgetragen werden können, vorgetragen und in den Folgejahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Verlustvortrag die 75%-Grenze (Ausgleich des Verlusts mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte) zu berücksichtigen, welche aber nicht beim Verlustrücktrag gilt. Der Verlustrücktrag ist verfahrensrechtlich auch möglich, wenn bereits für die Veranlagungsjahre 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist.

Erwartungsgemäß gelten Sonderregelungen für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und bei Unternehmensgruppen. Wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2020 endet, haben Unternehmen dahingehend ein Wahlrecht, dass sie entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschaftsjahr 2019/20) oder aus der Veranlagung 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/21) rücktragen. Das Wahlrecht kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist (auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen) der Verlustrücktrag ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Maßgebend ist überdies das Gruppeneinkommen und der Höchstbetrag beträgt 5 Mio. € für den Gruppenträger und 5 Mio. € für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied (dessen Einkommen dem Gruppenträger zugerechnet wurde).

Im Sinne eines möglichst schnellen Liquiditätseffekts wird schließlich sichergestellt, dass eine Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag) im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer sogenannten "COVID-19-Rücklage" in der Veranlagung 2019 gelingen. Konkret können voraussichtlich betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten und somit gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Bild: © Adobe Stock - mihacreative

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.