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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Amtswege

Mehr Handlungsspielraum beim Familienbonus Plus

August 2020
Kategorien: Klienten-Info

Der Familienbonus Plus bietet seit 2019 eine Entlastung für Familien mit Kindern, da in Form eines Steuerabsetzbetrages die Steuerlast der Eltern verringert werden kann. Die Begünstigung gilt pro Monat pro Kind und ist mit maximal 1.500 € pro Kind und Jahr begrenzt. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht immer noch ein reduzierter Familienbonus Plus i.H.v. 500 € pro Jahr zu, sofern weiterhin für dieses Kind auch Familienbeihilfe bezogen wird. Wird aufgrund von geringen Einkünften keine oder zu wenig Steuer bezahlt, so steht ein "Kindermehrbetrag" von maximal 250 € pro Kind und Jahr zu (beispielsweise günstig für geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdiener).

Der Familienbonus Plus kann von einem oder von beiden Elternteilen (zu je 50%) geltend gemacht werden. Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer 50/50 Aufteilung, wenn der Familienbonus Plus von beiden Elternteilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wurde. Der Steuervorteil kann bereits im Rahmen der Lohnverrechnung laufend berücksichtigt werden (mittels Formular E 30 an den Arbeitgeber) oder im Zuge der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Durch das jüngst beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist es hier zu bedeutsamen Änderungen gekommen. Begünstigt sind insbesondere jene Eltern, bei denen sich bei einem der beiden der Familienbonus Plus aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und beim anderen hingegen zur Gänze (hätte auswirken können). Erstmals für das Kalenderjahr 2019 ist es nämlich möglich und aus Familiensicht steueroptimal, auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag (im Nachhinein) zurückgezogen wird. Bislang bestand keine solche Möglichkeit und es konnte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein Antrag auf den (halben) Familienbonus Plus quasi umsonst gestellt worden ist und besser der andere Ehepartner den vollen Familienbonus Plus in Anspruch genommen hätte. Der Antrag auf den Familienbonus Plus kann maximal bis fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheids formlos zurückgezogen werden. Je nach Konstellation und Zeitpunkt des Zurückziehens des Antrags erfolgt eine Korrektur des Familienbonus Plus per Amtswegen oder es ist eine neuerliche Antragstellung (für ein bereits abgelaufenes Jahr) durch den Ehepartner notwendig.

Bild: © Mikael Damkier - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.