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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Entgeltfortzahlung

Coronavirus: Sonderregelungen und Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen

Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen wirtschaftlichen Folgen, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits unterstützende Maßnahmen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein 4 Mrd. € Soforthilfepaket die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte überblicksmäßig dargestellt werden.

COVID-19-FondsG

Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden:

  • Stabilisierung der Gesundheitsversorgung,
  • Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit),
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
  • Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,
  • Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise,
  • Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950,
  • Konjunkturbelebung.

Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe

Sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass Liquiditätsengpässe beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.
Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von Betriebsprüfungen liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von Fristversäumnissen durch Steuerpflichtige.

Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content.
Vergleichbar hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&portal=oegkportal&viewmode=content.

Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll.

Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung

Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, bis zu drei Wochen eine freiwillige, aber bezahlte Dienstfreistellung („Sonderbetreuungszeit“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.