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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Grundstückswert

Grunderwerbsteuer bei Baurechten

Januar 2020

Wenngleich für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis) maßgeblich ist, so kommt auch dem sogenannten Grundstückswert als Mindestbemessungsgrundlage eine wesentliche Bedeutung zu. Nicht zuletzt deshalb, da er auch explizit als Bemessungsgrundlage für bestimmte Erwerbsvorgänge wie etwa im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen oder bei Umgründungen zu verwenden ist.

Die Ermittlung des Grundstückswerts ist in der Grundstückswertverordnung geregelt, wobei grundsätzlich entweder das Pauschalwertmodell zur Anwendung kommt (Kombination aus Grund- und/oder Gebäudewert) oder die Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels erfolgt. Für Grunderwerbsteuer auslösende Transaktionen mit Baurechten (z.B. Einräumung oder Übertragung eines Baurechts) oder i.Z.m. durch Baurechte belasteten Grundstücken hatte die Grundstückswertverordnung bislang keine Informationen vorgesehen - mit Herbst 2019 hat sich das durch eine Novellierung der Grundstückswertverordnung geändert. Unter einem Baurecht versteht man (zivilrechtlich) ein sogenanntes eigentumsähnliches Recht, wie es beispielsweise auch das Wohnungseigentum oder das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist. Konkret ist das Baurecht ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Für den Liegenschaftseigentümer kann das Baurecht den Vorteil bieten, die Liegenschaft verwerten zu können, ohne sein Eigentum aufgeben zu müssen. Der Bauberechtigte auf der anderen Seite erspart sich den Kaufpreis für die Liegenschaft und muss bloß den Bauzins bezahlen.

Die Grundstückswertverordnung sieht im Rahmen der Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechtes und des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks für die Berechnung des Grundwerts folgendes vor (der Gebäudewert als zweite Komponente des Grundstückswerts unterliegt keinen besonderen Bestimmungen). Maßgebende Überlegung dabei ist, ob der Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zuzuordnen ist oder mit dem belasteten Grundstück zusammenhängt. Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, so ist der Grundwert des Baurechtes in Höhe des Grundwertes des unbebauten Grundstückes und der Grundwert des belasteten Grundstückes mit Null anzusetzen. Folglich wird in dieser Konstellation der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet und das belastete Grundstück hat in diesem Zeitpunkt keinen Wert. Macht hingegen die Dauer des Baurechtes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre aus, so ist der Grundwert des Baurechtes mit 2% des Grundwertes des unbebauten Grundstückes für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechtes anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstückes ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstückes und dem Grundwert für das Baurecht. Bei dieser Variante verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2% pro vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts - im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2%. Für beide Konstellationen gilt im Endeffekt, dass die Summe aus dem Grundwert des Baurechts und dem Grundwert des belasteten Grundstücks dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks entsprechen muss.

Da vor der Novellierung der Grundstückswertverordnung die GrESt bei Begründung oder Übertragung eines Baurechts mit dem 18fachen des Jahreswerts der Baurechtszinsverpflichtung gedeckelt war, kann es sein, dass das nunmehrige Heranziehen des Grundstückswerts als Mindestbemessungsgrundlage bei Baurechten zu einer erhöhten GrESt führt. Eine Lösungsmöglichkeit besteht unter Umständen in dem Nachweis des Bodenwertanteils des Baurechts durch ein Sachverständigengutachten - dabei handelt es sich bekanntermaßen um die dritte Möglichkeit der Ermittlung des Grundstückswerts (neben Anwendung des Pauschalwertmodells und der Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel).

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.