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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Einkommensteuererklärung

Beschränkung maximal abzugsfähiger ausländischer Sozialversicherungsbeiträge?

Juli 2019
Kategorien: Klienten-Info

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2017/13/0042 vom 21.11.2018) mit dem Fall zu beschäftigen, in dem ein deutscher Arbeitnehmer nach Österreich entsendet wurde und hier aufgrund seiner Ansässigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht begründete. Da er jedoch weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem verankert blieb, machte er in seiner (österreichischen) Einkommensteuererklärung ausländische "Pflichtversicherungsbeiträge" als Werbungskosten geltend. Wenngleich die steuerliche Abzugsfähigkeit als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt wurde, so stand die Berücksichtigung der Höhe nach in Zweifel. Das Finanzamt erkannte nämlich die Werbungskosten maximal in Form des Höchstbetrags nach dem ASVG an, während der Arbeitnehmer den höheren Höchstbetrag nach deutschem Sozialversicherungsrecht berücksichtigt haben wollte.

Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung stellen Werbungskosten dar und sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sich der Versicherte der Entrichtung dieser Beiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht entziehen kann. Ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten gilt auch bei Beiträgen zu einer ausländischen Pflichtversicherung, wenn diese einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Allerdings ist der gesetzlichen Bestimmung auch zu entnehmen, dass die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge nur insoweit abzugsfähig sind, als sie "der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen".

Wenngleich der reine Wortlaut mehrere Interpretationen zuließe - etwa auch, dass auf die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung jener Rechtsordnung Bezug zu nehmen ist, aus der sich die ausländische gesetzliche Versicherungspflicht ergibt - so stellte der VwGH klar, dass die Beschränkung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge dem Sinn und Zweck nach auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung abzielt. Höhere (ausländische) Beiträge, die auch regelmäßig zur Abdeckung umfassenderer Leistungen anfallen, sollen hingegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Dadurch ist auch eine Gleichstellung mit den im Inland entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und vergüteten Leistungen gewährleistet.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.