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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Eigenverbrauch

Neuerungen bei der "Kammerumlage 1" ab 2019

Dezember 2018
Kategorien: Klienten-Info

Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sind verpflichtet ab einem Wert von im Inland steuerbaren Umsätzen von 150.000 € neben der sogenannten Grundumlage eine "Kammerumlage 1" zur Finanzierung der Wirtschaftskammer zu entrichten. Mit 1.1.2019 wird die Höhe der zu entrichtenden Kammerumlage 1 verringert. Dies soll einerseits durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage und andererseits durch eine Änderung des Hebesatzes erreicht werden.

Grundsätzlich basiert die Kammerumlage 1 (KU 1) auf den in Rechnung gestellten Vorsteuern aus Lieferungen und Leistungen, die für das Unternehmen des Kammermitglieds erbracht werden, auf der Einfuhrumsatzsteuer, der Erwerbsteuer und der im Rahmen des Reverse Charge Systems übergegangenen Umsatzsteuer. Bisher durfte bereits die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug gebracht werden. Die KU 1 ist als Selbstbemessungsabgabe vom Kammermitglied selbst zu berechnen und bis spätestens 15. des auf das Quartal zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.

Ab 1.1.2019 dürfen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KU 1 Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Investitionsgüter können dabei neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter und auch Fiskal-Lkw, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftwagen udgl, deren Anschaffungskosten 40.000 € nicht übersteigen, sein. Nicht abzugsfähig als Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, da diese nicht als Anlagevermögen aktiviert werden dürfen.

Neben der Änderung der Bemessungsgrundlage wird ab 1.1.2019 der sogenannte Hebesatz zur Berechnung der Kammerumlage verringert. Statt wie bisher 0,3% der Bemessungsgrundlage sind künftig nur noch 0,29% der Bemessungsgrundlage als KU 1 zu entrichten. Eine weitere Ermäßigung besteht für besonders große Unternehmen - so verringert sich der Hebesatz auf 0,2755% bei einer Bemessungsgrundlage von über 3 Mio. €. Ab einem Schwellenwert von 32,5 Mio. € verringert sich der Hebesatz auf 0,2552%.

Für Banken und Versicherungen wurde keine geänderte Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgeschrieben, der Hebesatz wurde jedoch von 0,038% auf 0,037% gesenkt. Ab einer Bemessungsgrundlage von 24 Mio. € bzw. 260 Mio. € senkt sich auch hier der Hebesatz auf 0,03515% bzw. auf 0,03256%. Wird ein Schwellenwert während des Jahres überschritten, kann entweder sofort der ermäßigte Hebesatz angewendet werden oder diese Korrektur wird im letzten Quartal des Jahres durchgeführt.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.