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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: KSchG

Unbestellte Warenlieferungen sind als aggressive Geschäftspraktik verboten

August 2018
Kategorien: Management-Info

Der Kampf um Kunden und Marktanteile bringt es mit sich, dass sich Unternehmen der unterschiedlichsten Werbe- sowie Kundenbindungsmethoden bedienen. Von Sammelpässen, Treuepunkten, Sonderangeboten reicht die Bandbreite bis hin zu Probepackungen, Probeabonnements usw. Abgesehen von der betriebswirtschaftlichen Wirksamkeit der unterschiedlichen Methoden sollte stets darauf geachtet werden, dass dabei keine rechtlichen Grenzen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, überschritten werden.

Der Oberste Gerichtshof (GZ 4 Ob 68/18f vom 29.5.2018) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine kreative Werbeaktion eines Verlagshauses noch im Rahmen des Erlaubten liegt oder bereits eine verbotene aggressive Geschäftspraktik darstellt. Grundsätzlich maßgebend ist hier das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), welches aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken ("Kundenfang") verbietet. Die sogenannte "schwarze Liste" des UWG enthält eine abschließende Aufzählung unzulässiger Geschäftspraktiken. Diese Geschäftspraktiken irreführender oder aggressiver Natur sind unter allen Umständen unlauter und umfassen beispielsweise "das Anbieten von Wettbewerben und Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden" oder "das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen" (etwa in Folge von Einschüchterung).

Weite Auslegung des "Gewerbetreibenden" zum Schutz des Konsumenten

Im konkreten Fall wurden Abonnenten einer Tageszeitung zusätzlich zwei Magazine für ein Monat gratis zugestellt. Die Kunden können nach Ablauf der Testphase die Magazine abbestellen, sofern sie das einmalige Sonderangebot zu einem Aufpreis von 4 € pro Monat nicht in Anspruch nehmen möchten. Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen und sah in dieser Konstellation eine aggressive Geschäftspraktik. Es handelt sich dabei nämlich um eine Form unbestellter Waren und Dienstleistungen. Die "schwarze Liste" des UWG sieht darin konkret "die Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat". Der Begriff Gewerbetreibender ist für die Schutzfunktion weit auszulegen und umfasst jedes Unternehmen i.S.d. UGB und des KSchG. Entscheidend ist überdies, dass keine Zwangslage beim Verbraucher hervorgerufen werden darf. Daran ändert auch nichts, dass in der vorliegenden Situation keine gleichzeitige Zusendung der Ware und der Zahlungsaufforderung erfolgt war.

Bild: © sergign - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.