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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Privatanteil

Keine Kommunalsteuerpflicht bei betrieblicher Nutzung eines Firmenautos durch wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Juli 2018
Kategorien: Klienten-Info

Brennpunkt bei Betriebsprüfungen, aber vor allem bei Lohnabgabenprüfungen sind regelmäßig die Firmenautos von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stammkapital der Gesellschaft) sind nach steuerlichen Überlegungen regelmäßig nicht angestellt, sondern erzielen mit ihren Geschäftsführungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Berechnung der Lohnnebenkosten zählen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Dienstnehmer. Überlässt die Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenauto auch zur Privatnutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) unterliegt. Seit diesem Jahr kann gemäß Verordnung vom 19. April 2018 (BGBl II 70/2018) gewählt werden, ob als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten der Sachbezugswert laut Verordnung oder die Aufwendungen für die private Nutzung angesetzt werden, die von der GmbH bezahlt werden. Um die Aufwendungen für die private Nutzung darzulegen, müssen die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der VwGH hatte unlängst (GZ Ro 2018/15/0003 vom 19.4.2018) zu beurteilen, ob die Überlassung des Fahrzeugs als Gehaltsbestandteil der Kommunalsteuer unterliegt, auch wenn der Privatanteil (die Kosten für die Privatnutzung) vom Geschäftsführer tatsächlich ersetzt wird. Dafür spräche, dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zunächst auf Vergütungen jeder Art abstellt und nicht etwa auf den Gewinn. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen. Benutzt also ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer sein privates Auto für dienstliche Fahrten und verrechnet er Kilometergeld an die GmbH als Aufwandsersatz, unterliegen diese Vergütungen der Kommunalsteuer.

Mit dem konkreten Fall kann dem VwGH folgend ein solcher Kommunalsteuer auslösender Aufwandsersatz jedoch nicht verglichen werden. Die Überlassung eines Kfz der GmbH an ihren Geschäftsführer zur Nutzung im betrieblichen Interesse der GmbH führt beim Geschäftsführer nicht zu Einnahmen und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Soweit das Firmenauto dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer für dessen private Zwecke überlassen wurde, führt dies ebenfalls nicht zu Einnahmen des Geschäftsführers weil von vornherein vereinbart war, dass der Geschäftsführer für Privatfahrten Ersatz leisten muss.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.