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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Dreiecksgeschäft

Neuigkeiten zum umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäft

Juni 2018
Kategorien: Klienten-Info

In der Vergangenheit mussten wir schon des Öfteren über die sehr strengen Anforderungen an umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte seitens der österreichischen Finanzverwaltung berichten. Bekanntermaßen handelt es sich bei einem Dreiecksgeschäft um ein Umsatzgeschäft mit drei Beteiligten. Die Ware wird dabei direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Unternehmer (Kunde) transportiert. Die drei involvierten Unternehmer müssen dabei aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen. Außerdem sind umfangreiche Melde- und Rechnungslegungspflichten einzuhalten wie etwa der Hinweis auf der Rechnung (durch den mittleren Unternehmer), dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und die Steuerschuld auf den letzten Unternehmer übergeht. Außerdem muss eine korrekte Meldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung ("Dreiecksgeschäft ankreuzen") vorgenommen werden. Wurden bislang diese Voraussetzungen nicht erfüllt, versagte die österreichische Finanzverwaltung häufig die Anwendung des Dreiecksgeschäfts mit der Konsequenz, dass auf den Erwerb vom ersten Unternehmer 20% Erwerbsteuer (ohne Vorsteuerabzug) anfallen.

Der strengen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung wurde nun vom EuGH (Rs C-580/16, Firma Hans Bühler KG, vom 19.4.2018) eine Absage erteilt. Anlassfall war eine deutsche KG, die auch über eine österreichische UID verfügt und in Dreiecksgeschäfte involviert war. Die Firma kaufte Waren bei einem in Deutschland ansässigen Lieferanten ein und verkaufte sie an Kunden in der Tschechischen Republik. Die Waren wurden direkt vom deutschen Lieferanten an den tschechischen Kunden versendet, wobei die deutsche KG bei diesen Geschäften mit der österreichischen UID auftrat. In den Rechnungen wies die Firma auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hin und erwähnte, dass der Enderwerber (der tschechische Kunde) die Umsatzsteuer schuldet. Im Zuge der Einreichung der Zusammenfassenden Meldung passierten allerdings zwei Fehler - die Zusammenfassende Meldung wurde teilweise zu spät eingereicht und bei allen Meldungen fehlte die Kennzeichnung der Lieferung als "Dreiecksgeschäft". Selbst wenn zumindest die fehlende Kennzeichnung später korrigiert worden war, versagte das Finanzamt dennoch die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts.

Der EuGH hob in seinem Urteil zwei interessante Aspekte hervor. Das Dreiecksgeschäft ist anwendbar, obwohl die KG als der mittlere Unternehmer in Deutschland, dem Ursprungsland der Waren, ansässig war, aber mit der österreichischen UID aufgetreten ist. Somit ist es nicht schädlich, wenn der mittlere Unternehmer im Ursprungsland registriert oder gar ansässig ist. Entscheidend ist das Auftreten mit der österreichischen UID. Außerdem ist die Meldung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung lediglich ein formales Kriterium. Ist dieses formale Kriterium nicht erfüllt, so darf dem EuGH folgend grundsätzlich die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäfts nicht versagt werden. Dies gilt sowohl für eine zu späte Meldung, als auch für eine zuerst nicht korrekt erfolgte (Zusammenfassende) Meldung des Dreiecksgeschäfts. Das EuGH-Urteil ist für den Steuerpflichtigen sehr erfreulich, da zumindest Fehler bei der Meldung von Dreiecksgeschäften in der Zusammenfassenden Meldung - auch nachträglich - korrigiert werden können. Genauigkeit ist allerdings nach wie vor gefordert, da auf der Rechnung auch in Zukunft in jedem Fall auf das Vorliegen des Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden muss und eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.