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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Arbeitszeitgesetz

Einarbeiten von Fenstertagen nach dem Arbeitszeitgesetz

Juni 2018
Kategorien: Management-Info

Insbesondere in den Monaten Mai und Dezember möchten viele Arbeitnehmer die „Fenstertage“ zwischen Feiertag und Wochenende „einarbeiten“, um einen längeren Zeitraum freizuhaben, ohne einen zusätzlichen Urlaubstag konsumieren zu müssen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bietet dafür gewisse Möglichkeiten, mit deren Hilfe Arbeitnehmer flexibler über die Arbeitszeit verfügen können und zugleich auf Arbeitgeberseite zuschlagspflichtige Überstunden vermieden werden; die Überstunden werden gleichsam in Zeitausgleich umgewandelt.

Umverteilung der Normalarbeitszeit

Das AZG sieht vor, dass durch Vereinbarung Fenstertage (d.h. ausschließlich Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen) eingearbeitet werden können. Grundsätzlich wird dabei die nicht am Fenstertag geleistete Arbeitszeit auf Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen, verteilt. Es kommt zu einer Umverteilung der Normalarbeitszeit, da die Arbeitszeit an den Fenstertagen auf andere Arbeitstage aufgeteilt wird. Die Normalarbeitszeit kann an diesen Einarbeitungstagen auf maximal zehn Stunden ausgedehnt werden, daher kommt es bei den Mehrstunden an diesen Tagen auch grundsätzlich zu keinem Überstundenzuschlag.

Einschränkungen sind zu beachten

Der Einarbeitungszeitraum (immer nur zwischen Montag und Samstag) kann vor oder nach den einzuarbeitenden (zusätzlichen freien) Tagen liegen – von dessen Ausmaß ist die maximale tägliche Normalarbeitszeit abhängig. So darf sie dem AZG folgend bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen, zehn Stunden nicht überschreiten. Bei einem längeren Einarbeitungszeitraum beträgt das Maximum neun Stunden. Für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter ist das Einarbeiten von Fenstertagen nur eingeschränkt möglich. So beträgt beispielsweise gem. Mutterschutzgesetz die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Besonderheiten gelten auch bei dem Zusammenfallen mit Krankenstand bzw. mit Urlaub. Grundsätzlich gilt, dass der Krankenstand – anders als beim Urlaub – den Zeitausgleich nicht unterbricht. Folglich ist auch ein Fenstertag, an dem der Arbeitnehmer krank war, einzuarbeiten, sofern zu dieser ursprünglich vorgesehenen Einarbeitungszeit (d.h. nach dem eingearbeiteten Tag) wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Wurde diese Zeit bereits im Vorfeld eingearbeitet und dann der eingearbeitete Tag im Krankenstand verbracht, so wird diese Zeit nicht ersetzt oder finanziell abgegolten. Umgekehrt müssen aber Krankenstands- und Urlaubszeiten, welche einen Tag betreffen, an dem eingearbeitet worden wäre, als Einarbeitungszeit gutgeschrieben werden.

Bild: © jayrb - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.