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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Pflegekosten

Außergewöhnliche Belastungen - Erkenntnisse aus aktuellen Entscheidungen

Januar 2018
Kategorien: Klienten-Info

Einige BFG-Entscheidungen haben sich zuletzt mit der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen befasst:

  • Kein Kilometergeld für Fahrten zur Kur: Werden Fahrten vom Wohnort zum Kurhotel mit dem eigenen PKW (normales Kfz und kein Behindertenfahrzeug) durchgeführt, so kann für diese Strecken nicht das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es sind lediglich die zusätzlichen Treibstoffkosten im Sinne von behinderungsbedingten Mehraufwendungen relevant. Das Kilometergeld betrifft hingegen sämtliche Fahrzeugkosten und adressiert somit auch die Kosten für den (zeitbedingten) Wertverlust, für Versicherungen usw. Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es aber keine Abnutzung für Absetzung und darüber hinaus besteht das Geldflussprinzip. Aus diesen beiden Überlegungen ist der Ansatz pauschaler Kosten, die auch eine Abgeltung der Abnutzung beinhalten, bei außergewöhnlichen Belastungen nicht zulässig (BFG GZ RV/7102814/2011 vom 28.8.2017).
  • Zahlungen für Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter: Bei Erfüllung mehrerer recht restriktiver Bedingungen können Zahlungen für das Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Ex-Schwager, die geschiedene Gattin oder die Enkelkinder die Kosten des Pflegeheims übernehmen können und ein Regress gegenüber diesem Personenkreis nicht möglich ist. Darüber hinaus darf eine Bereicherung durch Vermögensübertragungen nicht stattgefunden haben (z.B. Übertragung einer Liegenschaft als Ersatz für die Pflegekosten). Vermögensübertragungen sind dabei mit ihrem Wert von den geleisteten Zahlungen für das Pflegeheim in Abzug zu bringen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastung (BFG GZ RV/7102417/2009 vom 18.4.2017).
  • Kein Ehegatten-Splitting zur Umgehung des Selbstbehaltes: Im gegenständlichen Fall hatte die deutlich weniger verdienende Ehepartnerin die Behandlungskosten für die beiden gemeinsamen Kinder getragen. Die Kinder waren beim Ehemann versichert, der auch Kostenersatz bei der Sozialversicherung beantragte und bekam. Die Tragung der Behandlungskosten wurde bei der Ehepartnerin als freiwilliges Verhalten und nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Nach Ansicht des BFG ist es ungewöhnlich und nicht durch objektivierbare außersteuerliche Motive erklärbar, dass der viel weniger verdienende Ehepartner die Kosten der Behandlung der Kinder alleine trägt (BFG GZ RV/7102661/2015 vom 6.2.2017). Dem Ausnutzen von Einkommensunterschieden in der Familie zur Vermeidung von zu berücksichtigenden Selbstbehalten sind daher gewisse Grenzen gesetzt, vor allem dann wenn keine (alleinige) rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.