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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Rechtsformgestaltung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Rechtsanwalt

Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch für Unternehmensberatungs-GmbH

Januar 2018
Kategorien: Klienten-Info

Normalerweise entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung). Wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld um einen Monat. Es kann somit auch zu einer Umsatzsteuerschuld kommen, wenn die Rechnung vom Kunden noch gar nicht bezahlt ist. Freiberufliche Unternehmer (insbesondere Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher und auch Unternehmensberater) konnten davon abweichend immer schon die Umsatzsteuer erst mit der Monatsvoranmeldung anlässlich des tatsächlichen Zahlungseingangs abführen (Istbesteuerung). Bei Gesellschaften gilt die Istbesteuerung ex lege dann, wenn diese berufsrechtlich zugelassen sind und eine freiberufliche Tätigkeit ausführen. Dies ist auch der Grund dafür, warum eine Wirtschaftstreuhand-GmbH oder Rechtsanwaltskanzleien in Form einer GmbH der Istbesteuerung unterliegen.

Einer Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0045 vom 28.6.2017) zufolge besteht für die Istbesteuerung von Gesellschaften aber ein wesentlich größerer Anwendungsbereich. Im Anlassfall wurde entgegen der Ansicht von Finanzamt und BFG entschieden, dass die Umsätze einer Unternehmensberatungs-GmbH ebenfalls der Istbesteuerung unterliegen. Diesen Überlegungen liegt der Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems zugrunde. Wäre nämlich der Steuerpflichtige keine Kapitalgesellschaft (hier GmbH), sondern eine natürliche Person, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, würde ihr grundsätzlich die Istbesteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Im Sinne der Gleichbehandlung soll es dann auch keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit einer berufsrechtlichen Regelung unterliegt (wie es beispielsweise bei Unternehmensberatung nicht der Fall ist).

Praktisch bedeutet diese Entscheidung für freiberufliche Gesellschaften eine wesentliche Erleichterung. Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche in § 22 Z 1 lit. b EStG genannten Tätigkeiten, unabhängig ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden.

Bild: © citronenrot - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.