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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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  • Unternehmensnachfolge
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Aktiv

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Steuern

  • Buchhaltung
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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Elektronische Dienstleistungen

Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018

Dezember 2017
Kategorien: Klienten-Info

Mit 1.1.2018 werden die Mehrwertsteuer-Regelungen in der Schweiz für ausländische Unternehmer wesentlich verschärft. Dadurch sollen die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abgebaut werden.

Vorab eine Entwarnung - für reine Warenlieferungen von ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ändert sich nichts, sofern der ausländische Lieferant nicht als Importeur auftritt und die Einfuhrsteuer übernimmt. Umsatzsteuerlich befindet sich nämlich hier der Lieferort auch weiterhin im Ausland. Daher kommt es zu keiner relevanten Änderung. Anders jedoch bei ausländischen Unternehmen, die Lieferungen mit umsatzsteuerlichem Lieferort Schweiz durchführen. Bisher waren diese nur von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn die steuerbaren Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein zusammen 100.000 CHF unterschritten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die weltweiten Umsätze für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sind. Erbringt ein Unternehmer mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 CHF Lieferungen mit Lieferort Schweiz, hat sich der Unternehmer in der Schweiz zu registrieren und Mehrwertsteuer abzuführen.

Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leistungen, wie es in der Europäischen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leistungen eines ausländischen Unternehmens an ein Schweizer Unternehmen mit Leistungsort Schweiz unterliegen der sogenannten Bezugsteuer. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Definition einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Österreich. Vor allem im Bauhaupt und -nebengewerbe gibt es Unterschiede zur österreichischen Definition. Beispielsweise zählen reine Arbeitsleistungen (wie Reparaturen, Montagen und Reinigung an Anlagen) und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch nicht als Leistungen im Sinne des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes. Ebenso für Architektenleistungen mit Grundstücksbezug in der Schweiz und Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer bestehen Ausnahmeregelungen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in diesen Fällen mit solchen "Leistungen" in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.