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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Umsatzsteuerrichtlinien

Aktuelles zur Aufteilung von pauschalen Entgelten bei Beherbergung und Verköstigung

Juni 2017
Kategorien: Klienten-Info

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen war im letzten Jahr im Fokus des Gesetzgebers. Nachdem der anzuwendende Umsatzsteuersatz vom Gesetzgeber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanzverwaltung auch Gedanken über die korrekte Umsetzung und Ausgestaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht gemacht.

In der Vergangenheit konnte sowohl die Beherbergung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steuersatz erfolgen. Seit 2016 ist die Aufteilung des Entgelts etwas komplexer geworden, so unterliegt die Beherbergungsleistung dem 13%igen Steuersatz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steuersatz und die Abgabe von Getränken (mit Ausnahme von Getränken im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks) weiterhin dem 20%igen Steuersatz.

Wird für die Beherbergung und Verköstigung ein pauschales Entgelt vereinbart, so ist dieses Entgelt auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Leistungsteile. Vereinfachend kann die Aufteilung des pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen alternativ auch anhand der durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums erfolgen. Sollten keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z.B. falls ausschließlich Halbpension angeboten wird oder externen Gästen keine vergleichbare Verköstigung angeboten wird), ist nach den anfallenden Kosten aufzuteilen. Zur Aufteilung der Kosten, falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen, enthalten die Umsatzsteuerrichtlinien (in Rz 1369) Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unterschieden wie auch danach, ob Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension vorliegt.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nicht hinsichtlich des Alters der beherbergten Personen zu differenzieren. Daher ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Werden Kleinkinder unentgeltlich beherbergt, liegt kein gesondertes Entgelt vor, welches aufgeteilt werden könnte. Schließlich ist die Verköstigung im Rahmen einer sogenannten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Frühstück, „Jause“ und Abendessen) für Zwecke der Aufteilung des pauschalen Entgelts wie die Verköstigung im Rahmen einer Vollpension zu behandeln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.