+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Mehr-Weniger-Rechnung

Der steuerrechtliche Monatsteiler zur Ermittlung der Urlaubsrückstellungen ist auch nach UGB angemessen

Mai 2017
Kategorien: Klienten-Info

Sofern Dienstnehmer ihren Urlaubsanspruch bis zum Abschlussstichtag nicht zur Gänze verbraucht haben, ist für die künftige Konsumation der Urlaubstage eine Rückstellung zu bilden. Unstrittig ist, dass die Berechnung der Urlaubsrückstellungen auf Basis des Entgelts, das u.a. laufende Bezüge, anteilige Sonderzahlungen und regelmäßige Prämien und Provisionen umfasst, zu erfolgen hat. In Literatur und Praxis umstritten ist jedoch, welcher Monatsteiler der Berechnung der Rückstellungen zu Grunde zu legen ist.

Für die steuerrechtliche Berechnung der Urlaubsrückstellungen ist aufgrund der Rechtsprechung ein Teiler von 21,67 Arbeitstagen pro Monat heranzuziehen (= 52 Wochen x 5 Arbeitstage / 12 Monate). In der unternehmensrechtlichen Literatur wird diese Ansicht zum Teil kritisiert, da bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Ermittlung des Monatsteilers Abwesenheitszeiten wie Feiertage, Urlaubstage und Krankenstand zu berücksichtigen sind. In der Praxis wird auf Basis dieser Argumentation bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen nach UGB zunehmend ein Teiler von 18 Anwesenheitstagen pro Monat verwendet; die unternehmensrechtlichen Urlaubsrückstellungen sind sodann höher als die steuerrechtlichen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Anwendung eines Monatsteilers von 18, Nichtleistungsaufwendungen für Abwesenheitszeiten künftiger Perioden bereits im aktuellen Geschäftsjahr aufwandswirksam erfasst werden, was – auf Basis der Annahme, dass dem Dienstnehmer das Entgelt für 260 Arbeitstage pro Jahr und nicht nur für die in aller Regel geringeren Anwesenheitstage gewährt wird - nicht sachgerecht erscheint.

Es liegen somit sowohl für einen Monatsteiler von 18 als auch für einen Monatsteiler von 21,67 vertretbare unternehmensrechtliche Argumente vor. Will man sich einen weiteren Posten bei der Mehr-Weniger-Rechnung und bei der Ermittlung der latenten Steuern ersparen, empfiehlt sich auch nach UGB bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen die Anwendung des steuerrechtlichen Monatsteilers von 21,67.

Bild: © dusk - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.