+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Gründungsprivileg

Unterschiedliche Kapitalerfordernisse bei GmbH - VfGH hat keine Einwände dagegen

Mai 2017
Kategorien: Klienten-Info

Nach zwei Änderungen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Zur Erinnerung: Im Jahr 2013 wurde das Mindeststammkapital von bis dahin 35.000 € auf 10.000 € gesenkt („GmbH light“). Alte GmbH konnten ihr Stammkapital auf das niedrigere Niveau von 10.000 € senken. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hieß es wieder zurück zum Mindestkapital von 35.000 €, sofern nicht das „Gründungsprivileg“ in Anspruch genommen wird, nach welchem für die ersten 10 Jahre ein Kapital von 10.000 € ausreicht. Eine Herabsetzung des Kapitals bei „alten“ Gesellschaften ist seit dieser Neuregelung allerdings nicht mehr möglich. Jene Gesellschaften, die zwischen dem 1.7.2013 und dem 28.2.2014 (also zwischen den Gesetzesänderungen) gegründet wurden oder einen Herabsetzungsantrag auf das Mindestkapital von 10.000 € gestellt haben, müssen bis 1.3.2024 ihr Stammkapital wieder auf die 35.000 € auffüllen.

Ein Gründer einer GmbH hat diese Bestimmungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten. Seitens des Obersten Gerichtshofes wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt, die Bestimmungen über die Kapitalgrenzen aufzuheben. Der VfGH ist diesem Antrag in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 (G 311/2016) allerdings nicht gefolgt. Inhaltlich ist nach seiner Ansicht trotz der sehr kurzen Zeit zwischen den Änderungen nichts einzuwenden. Auch das Gründungsprivileg mit 10.000 €, welches zumindest zwischenzeitlich für neue GmbH geringere Kapitalisierungserfordernisse als für bestehende GmbH bringt, wurde bestätigt. Der VfGH sieht darin nämlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Fazit: Die verschiedenen Regelungen zu den Mindestkapitalanforderungen von GmbH werden uns daher auch noch die nächsten Jahre begleiten.

Bild: © Anna Blau - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.