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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Lift

Strenge Anforderungen an außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

April 2017
Kategorien: Klienten-Info

An die steuerliche Absetzbarkeit von mit der privaten Lebensführung verbundenen Kosten sind typischerweise strenge Anforderungen geknüpft. So müssen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllt sein und überdies sichergestellt sein, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Außerdem dürfen diese Kosten nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ 2013/13/0063 vom 30.3.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem aufgrund von Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls die Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten.

Eine in einer Kanzlei angestellte Steuerberaterin war nach einem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen und musste ihre alte Wohnung (Mansardenwohnung ohne Lift) aufgeben, da in dieser aufgrund von Denkmalschutz keine Umbaumaßnahmen vorgenommen werden konnten, um die Wohnung bautechnisch rollstuhlgerecht zu adaptieren. Stattdessen wurde eine behindertengerechte Wohnung angemietet, von der aus die Steuerberaterin auch mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz in der Kanzlei erreichen konnte. Die mit der neuen Wohnung verbundenen höheren Mietkosten wollte sie als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Die Differenz aus den höheren Mietkosten kann dem VwGH folgend nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Davon sind neben Gegenständen für den höchstpersönlichen Bedarf wie z.B. Brille oder Prothese auch Wohnkosten umfasst. Abgesehen von den Kosten für doppelte Haushaltsführung – vorausgesetzt wird hier, dass weder die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort noch die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist – gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn z.B. eine Wohnung am Arbeitsort angeschafft wird, um die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Ebenso verneinte der VwGH die Anerkennung der Mietzinsdifferenz als außergewöhnliche Belastung, da Wohnungskosten das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen, weil sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Die Anmietung einer rollstuhlgerechten Wohnung kann auch nicht mit jener Situation verglichen werden, in der die Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden konnten. Es fehlt nämlich am unmittelbaren Zusammenhang der Mehraufwendungen mit dem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf, wie es in einem Pflegeheim typischerweise der Fall ist. Die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung ist, selbst wenn sie auf einen tragischen Schicksalsschlag zurückzuführen ist und sogar vom Bundessozialamt die Nichtzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung bestätigt wurde, nicht ausreichend für eine außergewöhnliche Belastung.

Bild: © Anna Blau - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.