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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Investitionszuwachsprämie

Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe

April 2017
Kategorien: Klienten-Info

Nachdem schon für KMUs eine Investitionszuwachsprämie eingeführt wurde (siehe KI 12/16), wurde im Ministerrat Ende Februar beschlossen, auch Großbetriebe zumindest temporär zu fördern. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe ist Teil des Arbeitsprogramms der Bundesregierung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Als von der Förderung umfasst gelten Unternehmen dann, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen und eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € vorweisen. Ursprünglich war die Förderung als vorzeitige Abschreibung vorgesehen, welche jedoch als selektive steuerliche Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mitarbeiter) gegen das Beihilfenrecht verstoßen hätte. Sofern die Voraussetzungen für diese Förderung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die vergleichbar konzipierte KMU-Investitionszuwachsprämie zu. Keinerlei Förderung im Sinne einer Investitionszuwachsprämie ist jedoch dann möglich, sofern das Unternehmen nicht drei Jahresabschlüsse über 12 Monate umfassende Geschäftsjahre vorweisen kann. Die Investitionsförderung für KMU ist mit insgesamt 175 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen.

Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe beträgt 10% des förderfähigen Investitionszuwachses, welcher in Relation zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Der den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre übersteigende Investitionsbetrag stellt den „Investitionszuwachs“ dar. Da der förderfähige Investitionszuwachs als Bemessungsgrundlage mindestens 500.000 € und maximal 10 Mio. € betragen kann, macht eine einzelne Förderung durch die Investitionszuwachsprämie zwischen 50.000 € und 1 Mio. € aus. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an einem österreichischen Standort. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor der Antragstellung entstandene Kosten, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, der Ankauf von Fahrzeugen (auch für Transportzwecke), Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Wichtig ist auch, dass das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Fördervertrags erfolgen muss. Für die Abwicklung der Förderung sind die austria wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zuständig.

Da seitens der Bundesregierung 100 Mio. € an Fördermitteln bereitgestellt werden und die Investitionszuwachsprämie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antragstellung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Einzelförderung über 200.000 € (kumuliert binnen dreier Wirtschaftsjahre unter Berücksichtigung von in den vergangenen zwei Jahren bereits bezogenen De-minimis-Förderungen)aufgrund des EU-Beihilfenrechts nur für Investitionen in Regionalfördergebieten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich ist. Eine Übersicht zu den Regionalfördergebieten findet sich auf der aws-Homepage unter folgendem Link: https://www.aws.at/fileadmin/ user_upload/Downloads/ ergaenzende_Information/ Verzeichnis_der_Gemeinden_­fuer_Regionalfoerderung.pdf.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.