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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Aktuelles

Artikel zum Thema: KWT

Unternehmensrechtliche Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen mit einem "Nettozinssatz" weiterhin zulässig

Februar 2017
Kategorien: Klienten-Info

In der KI 12/16 haben wir darüber berichtet, dass eine finanzmathematische Berechnung der Verpflichtungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder auch nach dem RÄG 2014 weiterhin als zulässig erachtet wird. Diese wichtige Vereinfachung wurde nun durch eine Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergänzt, wonach bei der Ableitung des Zinssatzes unter bestimmten Voraussetzungen die in der Praxis bei Software-Personalverrechnungsprogrammen oftmals vorgesehene "Nettozinssatzmethode" weiter herangezogen werden kann. Bei der Nettozinssatzmethode wird vom Nominalzins ein Abschlag für Bezugserhöhungen direkt beim Zinssatz vorgenommen. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem in der AFRAC-Stellungnahme 27 enthaltenen Konzept der Ermittlung der Rückstellungen: Dieses Konzept erfordert im ersten Schritt die Ermittlung des Wertes der künftigen Leistung (Erfüllungsbetrag = erwartete Auszahlung auf Basis des zum Auszahlungszeitpunktes relevanten Gehaltes). Im zweiten Schritt erfolgt die Verteilung des Erfüllungsbetrages über die Dienstzeit nach einer gemäß AFRAC 27 zulässigen Methode (Teilwertverfahren oder Verfahren der laufenden Einmalprämien) und unter Anwendung des nach AFRAC 27 ermittelten Zinssatzes (Stichtags- oder Durchschnittszinssatz).

Sofern der Nettozinssatz ordnungsgemäß aus dem Nominalzinssatz und den erwarteten Bezugssteigerungen abgeleitet wird, hält der Fachsenat für Unternehmensrecht diese vereinfachte Berechnung dennoch für zulässig. Zu beachten ist dabei, dass sich der Nettozinssatz nicht einfach durch Subtraktion von Nominalzinssatz und Bezugssteigerungen ergibt, sondern nach folgender Formel zu berechnen ist:

  1 + i  
z =
- 1
  1 + s  

z = Nettozinssatz; i = Nominalzinssatz; s = Bezugssteigerungen.

Bei einem unterstellten Nominalzinssatz von 4% und Bezugssteigerungen von 2% ergibt sich somit ein Nettozinssatz von rund 1,96%. Dieser Zinssatz ist dann im Berechnungsprogramm einzutragen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.