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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Großmutterzuschuss

Teilwertabschreibung nach Großmutterzuschuss an eine gruppenfremde Gesellschaft

Oktober 2016
Kategorien: Klienten-Info

Großmutterzuschüsse bewirken nicht nur bei der den Zuschuss leistenden Großmuttergesellschaft eine Erhöhung der Anschaffungskosten am Beteiligungsansatz an der Zwischengesellschaft (Mutter), sondern auch eine Erhöhung der Anschaffungskosten bei der Muttergesellschaft selbst in Bezug auf ihre Anteile an der Enkelgesellschaft. Bei Sanierungszuschüssen kommt es jedoch in einem nächsten Schritt oftmals zu einer Abschreibung, wenn der um den Zuschuss erhöhte Beteiligungsbuchwert durch den Wert der Muttergesellschaft wie auch der Enkelgesellschaft (weiterhin) nicht gedeckt ist. Um mehrfache Abwertungen zu verhindern (Großmutter schreibt ihre Beteiligung an der Mutter und die Mutter ihre Beteiligung an der Enkelgesellschaft ab – sogenannte Kaskadenwirkung) darf seit dem Steuerreformgesetz 2005 nur mehr die Zuschuss leistende Gesellschaft, somit die Großmuttergesellschaft, eine Teilwertabschreibung auf die erhöhten Anschaffungskosten ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft geltend machen.

Im Zusammenspiel mit dem Verbot von Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern in einer steuerlichen Unternehmensgruppe nach § 9 KStG können diese Bestimmungen jedoch dazu führen, dass es zu gar keiner Abschreibung kommt. Sofern die Enkelgesellschaft nicht der steuerlichen Unternehmensgruppe angehört, hat der UFS (nunmehr BFG) im Jahr 2013 die Auffassung vertreten, dass bei der Muttergesellschaft die Beteiligungsabschreibung geltend gemacht werden kann. Im nun aufgrund einer Amtsbeschwerde fortgesetzten Verfahren hat der VwGH (GZ 2013/15/0139 vom 10.3.2016) davon abweichend entschieden, dass die Beteiligungsabschreibung nicht bei der gruppenzugehörigen Muttergesellschaft, sondern bei der Großmuttergesellschaft (welche den Zuschuss geleistet hat) möglich ist.

Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Sinne einer teleologischen Reduktion der Verlustverwertungsbeschränkungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn die gruppenzugehörige Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) eine operative Gesellschaft ist (oder auch andere Beteiligungen hält) und aufgrund stiller Reserven in anderen Vermögenswerten ihr Wert auch nach Erhöhung des Beteiligungsansatzes gedeckt ist. In diesem Fall kann die Großmuttergesellschaft keine Abschreibung vornehmen und die Beteiligungsabschreibung bei der Muttergesellschaft ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Wertverlustes an der Enkelgesellschaft wird daher im Ergebnis von der Wertminderung aus der Beteiligung an der Muttergesellschaft abhängig gemacht.

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.