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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Kleinunternehmer aufgepasst – Abrechnung im Gutschriftsverfahren birgt unliebsame Überraschungen

Juli 2016
Kategorien: Klienten-Info

Grundsätzlich erstellt der leistende Unternehmer eine Rechnung für seine geleistete Arbeit. Es ist jedoch auch denkbar, dass anstatt des Leistenden der Kunde eine Gutschrift über die erhaltene Arbeit ausstellt. Dies kann beispielsweise dann praktikabel sein, wenn das genaue Entgelt für eine Leistung von vornherein nicht festgelegt ist. Dieses Prinzip lässt sich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Eine Autorin verfasst ein Manuskript und überlässt einem Verlag das Recht, den Text zu nutzen, Bücher zu drucken und zu verkaufen. Pro verkauftem Exemplar erhält die Autorin einen fixen Betrag. Nun könnte der Verlag der Autorin mitteilen, wie viele Bücher in einer Abrechnungsperiode verkauft wurden und die Autorin legt ihre Honorarnote an den Verlag. Alternativ kann der Verlag eine Gutschrift an die Autorin über das vereinbarte Entgelt erstellen und diese an die Autorin auszahlen.

Diese sogenannte Abrechnung im Gutschriftsverfahren hat den Vorteil, dass der leistende Unternehmer (im obigen Beispiel die Autorin) nicht selbst eine Rechnung ausstellen muss. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht hier allerdings eine Gefahrenquelle, insbesondere für Kleinunternehmer. Während der Kleinunternehmer (die Autorin) in seiner Rechnung an Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen darf und somit keine Umsatzsteuer schuldet, könnte es passieren, dass diese Tatsache dem Kunden (hier dem Verlag) nicht bekannt ist. Im Rahmen der Abrechnung im Gutschriftsverfahren passiert umsatzsteuerlich dann der Fehler, dass der Kunde eine Gutschrift für die erhaltene Arbeit erstellt und darauf Umsatzsteuer ausweist, die er sich als Vorsteuer abzieht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Widerspricht der leistende Unternehmer (Kleinunternehmer) nicht unverzüglich nach Erhalt der unrichtigen Gutschrift und verlangt eine neuausgestellte Gutschrift ohne Ausweis von Umsatzsteuer, so schuldet er diese Umsatzsteuer aufgrund der Ausstellung der Gutschrift durch seinen Kunden (Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung). Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt zu bezahlen, auch wenn der leistende Unternehmer eigentlich Kleinunternehmer ist. Erst durch eine Rechnungskorrektur durch den Aussteller der Gutschrift fällt die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung weg.

Kleinunternehmer sollten also, sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, ihren Kunden darauf hinweisen, dass sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind und dass auf der Gutschrift (Rechnung) keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Wird dennoch Umsatzsteuer ausgewiesen, ist es besonders wichtig, dass der Gutschrift unverzüglich, am besten schriftlich, widersprochen wird und der Kunde aufgefordert wird, eine korrigierte Gutschrift auszustellen. Eine Korrektur durch den Kleinunternehmer selbst (z.B. durch Wegstreichen der Umsatzsteuer) wird umsatzsteuerlich nicht akzeptiert, da jene Partei die Gutschrift zu korrigieren hat, die diese ausgestellt hat.

Bild: © Tino Neitz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.