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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Leasingvertrag

Ein Leasingvertrag allein stellt keine Rechnung dar!

Mai 2015
Kategorien: Klienten-Info

In seinem am 29. Jänner 2015 ergangenen Erkenntnis (GZ  2012/15/0007) hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, wann im Fall von Leasingverträgen der Vorsteuerabzug erfolgen darf. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug bereits für zukünftige Zeiträume geltend gemacht, ohne dass eine entsprechende Leasingrate bereits fällig gewesen ist.

Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug in dem Zeitpunkt möglich, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt. Bei einer kontinuierlichen Leistungserbringung, wie dies bei einem Leasingvertrag der Fall ist, gilt die Leistung jeweils mit Ablauf des Zeitraumes als bewirkt, auf den sich die Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Wenn eine Leasingrate z.B. monatlich fällig ist, so gilt diese Leistung am Ende des jeweiligen Monats als bewirkt. Bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen kann die Vorsteuer dann im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) geltend gemacht werden. Eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung hat gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen, z.B. muss der Zeitraum der Leistung (beispielsweise der betreffende Monat) angegeben werden und natürlich die Umsatzsteuer ausgewiesen sein.

Der VwGH führt aus, dass bei Leasingverträgen die Leistung, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird. Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dauerrechnungen begründen keinen Vorsteuerabzug. Diesem Erkenntnis folgend ist ein Vorsteuerabzug bei Leasingverträgen nicht auf Basis des Leasingvertrages allein bzw. auch nicht für zukünftige Zeiträume möglich.

Erst wenn ergänzend zum Leasingvertrag, der das vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) enthält, ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dieser kann allerdings nur für jenen Zeitraum vorgenommen werden, auf den sich die Abrechnung bezieht. So kann z.B. der Vorsteuerabzug aus einer Leasingrate für den Zeitraum April 2015 in der UVA für den Monat April 2015 (oder für das 2. Quartal 2015) geltend gemacht werden. Die UVA ist bis zum 15. Juni 2015 einzureichen.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.