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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Überstundenpauschale

Verschärfungen durch das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz

März 2015
Kategorien: Management-Info

Mit dem mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ist es für Arbeitgeber zu signifikanten Verschärfungen im Zusammenhang mit Unterentlohnung von Arbeitnehmern gekommen. Die wichtigsten Aspekte sollen nachfolgend dargestellt werden.

Strafbarkeit auch in Abhängigkeit vom Entgelt

Während bisher das Unterschreiten des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar war, kann es nunmehr auch zu einer Verwaltungsstrafe kommen, wenn das kollektivvertragliche (bzw. das durch Gesetz oder Verordnung normierte) Entgelt unterschritten wird. Maßgeblich für die Entgeltberechnung sind demnach auch Überstunden und Zuschläge, nicht aber Aufwandersatz bzw. Entgeltbestandteile, die von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind. Ebenso nicht zu einer Verwaltungsstrafe kann es im Zusammenhang mit Entgelten kommen, die auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhen.

Drastische Strafen

Kommt es zu einer Verwaltungsstrafe, so beträgt diese pro betroffenem Arbeitnehmer zwischen 1.000 € und 10.000 €. Im Wiederholungsfall sind sogar Strafen von bis zu 20.000 € möglich. Erhöht werden die Strafen auch, wenn eine Unterzahlung von mehr als drei Arbeitnehmern vorliegt. Die Strafen betragen dann pro betroffenem Arbeitnehmer zwischen 2.000 € und 20.000 € und im Wiederholungsfall bis zu 50.000 €.

Fälligkeit bei Strafbarkeit

Im Falle von Strafbarkeit ist auf die Lohnperiode bzw. die Fälligkeit abzustellen. Bei einer Überstundenpauschale wird eine Nachzahlung somit regelmäßig am Ende des Jahres fällig sein. Bei Sonderzahlungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt, weshalb es nicht darauf ankommt, wann welcher Teil der Sonderzahlung geleistet wird.

Entfall und Nachsicht von Strafen

Der Strafe bei Unterentlohnung kann entgangen werden, indem die Differenz (aller Entgelte) schon vor der Erhebung aufgrund von Lohn- und Sozialdumping durch die zuständigen Behörden vom Dienstgeber nachgezahlt wird. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anzeige und Strafe abzusehen, selbst wenn bereits Ermittlungen gegen den Dienstgeber aufgenommen worden sind. In diesem Fall ist die Nachzahlung als „tätige Reue“ möglich, wobei jedenfalls vorausgesetzt wird, dass keine Unterzahlung im erheblichen Ausmaß vorliegt bzw. die Unterzahlung nur auf leicht fahrlässiges Verhalten des Dienstgebers zurückzuführen ist.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.