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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Reverse Charge

Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Februar 2015

Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen.

Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.