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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Mehr-Weniger-Rechnung

Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 €

Februar 2015
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt.

Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden.

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