+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: MOSS

Mini One Stop Shop (MOSS) bis zum Jahresende beantragen

Dezember 2014
Kategorien: Klienten-Info

Die ab 1.1.2015 geltenden Leistungsortregelungen bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer können für die leistenden Unternehmer zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da sie sich möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Bekanntermaßen gilt mit Jahreswechsel bei Rundfunk-, Telekommunikations- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers als umsatzsteuerlicher Leistungsort (bisher war dies der Unternehmerort). Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen.

In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Dienstleistungen gelten für die Bestimmung des Ansässigkeitsorts des Leistungsempfängers folgende Vereinfachungsregelungen.

  • Erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (z.B. Telefonzellen, WLAN-Hot-Spots oder Internetcafés) so gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
  • Bei Leistungen über Festnetzanschluss gilt der Ort des Anschlusses als Empfängerort.
  • Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte relevant.
  • Sofern der Empfang der Leistungen einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte benötigt, gilt als Vermutung für den Empfängerort der Standort des Gerätes bzw. der Karte. Ist dieser Ort nicht bekannt, so wird die Adresse, an welche die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde, als Empfängerort vermutet.

Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS elektronisch über FinanzOnline registrieren. Sofern MOSS ab 1.1.2015 bereits verwendet werden soll, ist der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31.12.2014 abzugeben. Die MOSS-Steuererklärungen müssen elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tage des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Ansonsten hat die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärung zu erfolgen.

Bild: © stokkete - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.