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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Spendenbegünstigung

Verwendungszweck auf Spendenbestätigung ist kein Hindernis für steuerliche Abzugsfähigkeit

Oktober 2014
Kategorien: Klienten-Info

Geldspenden an mildtätige Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort Spendenliste) steuerlich absetzbar und können im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe oder im privaten Bereich als Sonderausgabe unter Beachtung der 10%-Grenze in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dem Merkmal der Freiwilligkeit der Zahlung entsprechend darf mit der Spende keine Gegenleistung (kein Entgeltcharakter) verbunden sein. Davon ist z.B. bei einer Versteigerung für begünstigte Zwecke auszugehen, wo der „Spende“ eine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Eine Spende ist selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Gegenleistung geringer als der gespendete Betrag ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102170/2011 vom 12.5.2014) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der auf der Spendenbestätigung dargestellte Verwendungszweck eine Gegenleistung darstellt und somit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende zu verwehren ist. Konkret ging es um die freiwillige Zahlung für die Lernbegleitung eines Schülers mit nachteiligem familiären Hintergrund. Der die Lernbegleitung (Lerntraining) organisierende soziale Verein lässt den Spendern die Wahl, ob das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll oder ob die Spende dort eingesetzt wird, wo sie am dringendsten gebraucht wird. Der Spender wurde auf der Spendenbestätigung darüber informiert, dass das Geld für die Lernbegleitung eines namentlich genannten Schülers aufgewendet werde, wobei es sich dabei um ein dem Spender unbekanntes Kind aus sozial sehr schwachen Verhältnissen handelte.

Da der Spender im vorliegenden Fall weder Mitglied noch Fördermitglied des Vereins war, lagen auch keine steuerlich unbeachtlichen echten oder unechten Mitgliedsbeiträge vor. Das BFG erkannte die Spende als Sonderausgabe an, da aus der Bestätigung des Verwendungszwecks des Geldes nicht auf das Vorliegen einer Gegenleistung geschlossen werden könne. Die Versagung der Spendenbegünstigung bei der Widmung von Geldern könne auch nicht aus dem Gesetzestext abgeleitet werden – überdies würde dies der Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden widersprechen.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.