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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Liegenschaften

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer einer Stiftung?

Oktober 2014
Kategorien: Klienten-Info

Einer Privatstiftung wird vom Stifter Vermögen gewidmet, damit diese einen vom Stifter bestimmten Zweck erfüllt. Da eine Privatstiftung - im Gegensatz etwa zu einer GmbH - keine Eigentümer hat, gehört das gewidmete Vermögen in der Regel nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Bei der Gründung bestellt der Stifter einen Stiftungsvorstand, welcher die “Geschäftsführung” und die Erfüllung des Stiftungszwecks übernimmt. Die Privatstiftung ist ein vom Stifter unabhängiges Steuersubjekt, welches der Körperschaftsteuer unterliegt. Auch die Finanzverwaltung hat diese Trennung von Stiftung und Stifter prinzipiell anzuerkennen und somit steuerliche Vor- und Nachteile (der Stiftung) auch der Stiftung zuzurechnen und umgekehrt. In Extremfällen, wenn nämlich der Stifter und nicht der Stiftungsvorstand die wirtschaftlichen Geschicke der Stiftung de facto wie ein Eigentümer weiterhin leitet, erkennt die Finanzverwaltung die Stiftung jedoch nicht an und rechnet steuerlich das Vermögen weiterhin dem Stifter zu.

In einem Erkenntnis ging es dem VwGH unlängst (GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014) genau um diese Frage: Eine Stifterin widmete Zinshäuser einer Stiftung, wobei für diese Zinshäuser ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein lebenslanges Fruchtgenussrecht zugunsten der Stifterin vereinbart wurden. Als die Stifterin die Stiftung später widerrufen hat, argumentierte sie, dass sie weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin der Zinshäuser geblieben sei und somit bei Widerruf keine Rückübertragung stattgefunden habe und demnach auch keine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung notwendig sei. Der UFS bestätigte in zweiter Instanz diese Rechtsauffassung und argumentierte, dass die Stifterin weiterhin durch die vertragliche Gestaltung (Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot) eine eigentümerähnliche Stellung gehabt habe und gar nie eine Vermögensübertragung an die Stiftung stattgefunden habe.

Der VwGH kam in seinem Erkenntnis jedoch zu einer gegenteiligen Beurteilung. Die alleinige Kombination eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit einem Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften begründen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Da dieses Risiko in der Sphäre der Stiftung als zivilrechtlicher Eigentümerin erblickt wurde, ging der VwGH auch von einer wirtschaftlichen Übertragung der Liegenschaften an die Stiftung aus. Außerdem verneinte der VwGH das Argument, dass durch das Widerrufsrecht in der Stiftungserklärung eine eigentümerähnliche Stellung bestehe, da dies gegen das steuerliche Trennungsprinzip spricht. Da nach einer Übertragung auch wieder eine Rückübertragung zu erfolgen hat, war bei Widerruf der Stiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung gegeben.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.