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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Hilfsbetrieb

Positive Klarstellung für Vereinsfeste

August 2014
Kategorien: Klienten-Info

Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Ausnahmegenehmigung.

(Steuerliche) Grundvoraussetzung für ein kleines Vereinsfest ist, dass es ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Verpflegung und Unterhaltungsdarbietungen auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von fremden Dritten bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater oder Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen.

Überdies stellt das BMF klar, dass Unterhaltungsdarbietungen dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest unschädlich, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.

Bild: © Tino Neitz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.