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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Buchführungsgrenzen

Die wichtigsten Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2014

Juli 2014

Das am 12. Juni kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2014 bringt abgabenrechtlich einige Neuheiten im Bereich der Umsatzsteuer, Änderungen bei der Absetzbarkeit von Beteiligungskreditzinsen sowie eine angepasste Grenze bei der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Änderung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer ab 2015

Ab 1.1.2015 gilt als Leistungsort für an Nichtunternehmer (B2C) erbrachte elektronische Dienstleistungen sowie Rundfunk-, Telekom- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Bisher war in diesen Fällen der Unternehmerort relevant. Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen.

Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Voraussichtlich ab Oktober 2014 wird das österreichische Onlineportal zur Registrierung zur Verfügung stehen.

Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben

In der KI 05/14 haben wir noch berichtet, dass aufgrund der Rechtsprechung des VwGH eine weiter gefasste Auslegung des Zinsenbegriffes zulässig ist und daher auch Bankspesen, Bürgschafts- und Kreditbereitstellungskosten sowie andere Geldbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Durch eine Neuregelung im Budgetbegleitgesetz 2014 ist nun wieder alles anders! Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (welche auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte oder Kreditvermittlungsprovisionen umfassen) sind aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung nun nicht mehr abzugsfähig.

Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.

„Gruppenanfragen“ - Regelung im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz

Gruppenanfragen beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. Im Amtshilfe- und Durchführungsgesetz wird nunmehr die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt.

GSBG-Beihilfekorrekturen bei Vorsteuerberichtigungen

Die vor allem im Gesundheitsbereich als Ersatz für den fehlenden Vorsteuerabzug gewährte GSBG-Beihilfe wurde in folgenden Punkten geändert: (1) Erlischt für eine Einrichtung, die Beihilfen bezogen hat, der Anspruch und kann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, ist in Zukunft der gemeine Wert der Anlagegüter als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung der Beihilfe anzusetzen. Die Kürzung ist mit einem Zehntel des gemeinen Wertes und der Höhe der Vorsteuerkorrektur begrenzt. (2) Kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur wegen einer Verwendungsänderung bei einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so ist die Beihilfe für den gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerkorrektur zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen Gegenstand im Zuge eines nicht steuerbaren Umsatzes, so kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit eine Kürzung bewirkt hätte.

Bild: © davros - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.