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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Artikel zum Thema: Kapitalistische Mitunternehmerschaft

Sozialversicherung von Kommanditisten

Juni 2003

Für Kommanditisten (KG und KEG) richtet sich die Sozialversicherungspflicht einerseits nach der Zuordnung zu den Einkunftsarten laut Einkommensteuergesetz, andererseits nach der Art ihrer Tätigkeit.

Einkommensteuerrechtliche Grundlagen

Lediglich in § 23 Z. 2 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird beispielhaft die Kommanditgesellschaft als eine der Gestaltungsformen der Mitunternehmerschaften ausdrücklich erwähnt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit wird nur auf Einkünfte aus Mitunternehmerschaften hingewiesen.

Eine nähere Definition der Mitunternehmerschaft ist dem Abschnitt 19 EStR zu entnehmen, wo unter Rz 5812 auch die eingetragene Erwerbsgesellschaft erwähnt wird, welche mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 mit BGBL257/190 gesetzlich verankert worden ist. Die Erwerbsgesellschaft kann für jene Zwecke gegründet werden, für welche weder eine OHG noch KG gegründet werden kann und zwar in den Rechtsformen OEG oder KEG. Für Freiberufler ist auch die Bezeichnung Partnerschaft oder Kommandit-Partnerschaft vorgesehen. Während der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes betreffend die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften in § 21 Abs. 2 Z 2 (Land- und Forstwirtschaft) und § 23 Z 2 (Gewerbebetrieb) nahezu ident ist, weicht jener im § 22 Z 3 (Selbständige Arbeit) wesentlich ab.

Voraussetzung für die Zuordnung zu den Einkünften eines Gesellschafters bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist laut Gesetz, dass

- die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und

- jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer 1 oder 2 (freiberufliche oder sonstige selbständige Arbeit) tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit Berufsfremden ausdrücklich zulassen (Rz 5842 EStR). Derartige Regelungen befinden sich z.B. im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und in der Rechtsanwaltsordnung.

- Sind Berufsfremde nicht zugelassen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. In diesem Fall kommt es bei Überschreiten der Grenzen gemäß § 125 BAO zur Buchführungs-bzw. Bilanzierungspflicht statt der Einnahmen-Ausgabenrechnung.

Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation

Je nach Art der Aktivität des Kommanditisten ist - bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft fällt nicht darunter) - zu unterscheiden:

:: Kapitalistische Beteiligung
Entspricht die Beteiligung dem Regelstatut der §§ 161 ff HGB (Haftung bloß auf Hafteinlage, keine Geschäftsführung, kein Widerspruchsrecht) besteht keine Pflichtversicherung.

:: Erwerbstätigkeit

- Gewinnbeteiligung als aktiv tätiger Gesellschafter
Der Kommanditist trägt Unternehmerrisiko und ist nicht weisungsgebunden. Für die Sozialversicherung sind zwei Perioden zu unterscheiden:

1. Periode bis 31. Dezember 1999: keine Pflichtversicherung
2. Periode ab 1. Jänner 2000: es ist zu unterscheiden zwischen

Begünstigter Kommanditist, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1998 Kommanditist war. Keine Versicherungspflicht. Neuer Kommanditist, wenn er erst nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist wurde. Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neuer Selbstständiger (Hinweis auf Altersklausel).

- Nicht selbstständige Arbeit
Steht der Kommanditist neben seiner kapitalistischen Beteiligung zur Kommanditgesellschaft in einem Dienstverhältnis, ist zu unterscheiden:

Echtes Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG
Freies Dienstverhältnis: Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Einkommenssteuerlich handelt es sich in beiden Fällen um einen Gewinnanteil aus der Gesellschaft. Für das echte Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist daher keine Lohnsteuerpflicht gegeben.

Vorsicht ist geboten bei Dienstverträgen der Kommanditisten mit der Komplementär GesmbH bei GesmbH & Co KG. Wenn die Kommanditisten nämlich nicht Geschäftsführer der Komplementär GesmbH sind, sieht die Rechtsprechung i. d. R. keinen wirtschaftlichen Grund dafür, dass sie ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG gegenüber erbringen. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind unterschiedlich.

Altersklausel gemäß § 273 Abs. 8 i.V.m. § 276 Abs. 5 GSVG

Diese gilt für ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Neue selbstständige pflichtversicherte Neue Kommanditisten. Haben diese am 1. Jänner 2000 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr vollendet, sind sie von der Pensionspflichtversicherung befreit, sofern sie nicht einer bestimmten Berufsgruppe zuzurechnen sind (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc.). Beteiligen sich diese Personen als mittätige Kommanditisten, bleiben sie weiterhin pensionspflichtversichert. Abschließend sei bezüglich der geänderten Auslegung der Altersklausel ab 2003 auf den nachfolgenden Artikel verwiesen.

Schlussbemerkung

Für Kommanditisten steht nahezu das gesamte Spektrum sozialversicherungsrechtlicher Möglichkeiten zur Verfügung. Dies eröffnet einerseits das Ausnützen eines weitgehenden Gestaltungsspielraumes, bringt andererseits aber die Gefahr unangenehmer Überraschung bei einer Fehlbeurteilung. Die genaue Art der Kommanditbeteiligung sollte daher vorher mit der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.