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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Artikel zum Thema: Unecht umsatzsteuerbefreit

Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitsmedizinischer Tätigkeiten sowie Änderungen bei ärztlichen Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen

Februar 2014
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Arbeitsmedizinische Tätigkeiten

Bisher wurden die Leistungen der Arbeitsmediziner umsatzsteuerfrei behandelt. Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung jedoch in Rz 948 eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass seit 1.1.2014 die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, die in erster Linie der Beratung des Arbeitgebers dienen, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.

Hiervon ausgenommen (d.h. weiterhin unecht umsatzsteuerbefreit) sind jedoch unter den Begriff der Heilbehandlung subsumierbare, medizinische Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbracht werden. Darunter fallen

  • die individuelle Beratung der Arbeitnehmer bzw. Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bzw. Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
  • die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten.

Im Falle einer in der Praxis üblichen (gemeinsamen) Gesamtabrechnung (nach Stunden oder nach Monatspauschalen) ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen auf freiberuflicher Basis die arbeitsmedizinischen Leistungen gegenüber einer arbeitsmedizinischen Einrichtung erbracht werden. Eine genaue Abrechnung, das bedeutet eine Differenzierung der einzelnen Leistungen, ist selbstverständlich ebenso möglich, wird aber oftmals einen unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand erforderlich machen.

Es besteht nach wie vor die Möglichkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz, also die steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze ohne Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, im Veranlagungszeitraum 30.000 € (ohne Umsatzsteuer gerechnet) nicht übersteigt.

Gutachten im Rahmen außergerichtlicher Streitbeilegungen

Grundsätzlich unterliegen ärztliche Gutachten nicht der Umsatzsteuerpflicht. Eine Ausnahme davon bestand bereits bisher u.a. für ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren (soweit diese nicht dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden dienen wie beispielsweise Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit). Mit dem Wartungserlass wurde nunmehr klargestellt, dass ab 1.1.2014 auch ärztliche Gutachten im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig sind. Anwendungsfall werden dabei vor allem Verfahren im Zusammenhang mit Kunstfehlern und Haftungsfragen vor den Schlichtungsstellen in den Landesärztekammern sein. Gutachten in Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern bleiben jedoch unverändert umsatzsteuerfrei.

Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.