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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Artikel zum Thema: Pflegekosten

Aktuelle UFS-Entscheidungen zu außergewöhnlichen Belastungen

Januar 2014
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

In jüngerer Zeit sind einige interessante UFS-Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Versagung von außergewöhnlichen Belastungen gefallen. Nachstehend ein kurzer Überblick:

Vom Erben getragene Begräbniskosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, wenn sie nicht durch den Wert des Nachlasses gedeckt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Erbe anlässlich einer noch zu Lebzeiten durchgeführten Vermögensübertragung verpflichtet hat, u.a. nach dem Ableben des Übertragenden die Kosten des Begräbnisses zu übernehmen. Solche im Rahmen von Übergabeverträgen (beispielsweise anlässlich der Übertragung von Liegenschaftsvermögen) getätigten Zusagen hindern auch dann die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, wenn diese wie im Anlassfall schon mehr als 25 Jahre zurückliegen (UFS vom 21.10.2013, GZ RV/2366-W/13).

Fußpflegekosten stellen jedoch auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 75 € und 736 € im Jahr. Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist demnach nicht möglich (UFS vom 13.10.2013, GZ RV/1857-W/13).

Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplans stehen, wird den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen - insbesondere dann nicht, wenn es sich um von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbare Kosten wie für Vitaminpräparate handelt. Bei Kosten der Freizeitgestaltung besteht zwischen nicht behinderten und behinderten Personen kein Unterschied. Diese Aufwendungen stellen generell nicht abzugsfähige Kosten dar. Auch bei behinderten Personen handelt es sich nicht um typische Kosten der Heilbehandlung - selbst dann nicht, wenn eine Verbesserung des Allgemeinzustandes durch Erholung wie bei einem Urlaub oder durch die Teilnahme an einem Ferienaufenthalt angestrebt wird. Mit dieser Überlegung versagte der UFS (GZ RV/0729-L/13 vom 8.10.2013) die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Bild: © John Hurst - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.